02






























Entsprechenserklärung
Die persönlich haftende Gesellschafterin, vertreten durch ihren Vorstand, und der Aufsichtsrat erklären, dass die Drägerwerk AG bzw. seit dem Wirksamwerden des Formwechsels in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien am 14. Dezember 2007 die Drägerwerk AG & Co. KGaA den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 12. Juni 2006 seit der Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung am 20. Dezember 2006 bis zum 20. Juli 2007 entsprochen hat und ihnen in der Fassung vom 14. Juni 2007 seit dem 21. Juli 2007 entsprochen hat und entspricht. Dies gilt vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:
  1. Der Vorstand der Drägerwerk AG hat keinen Gesellschaftsvertreter für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre in der Hauptversammlung bestellt (Ziffer 2.3.3 Satz 3 des Kodex). Die persönlich haftende Gesellschafterin der Drägerwerk AG & Co. KGaA wird auch künftig einen solchen nicht bestellen. Die ein Stimmrecht gewährenden (Kommandit-) Stammaktien werden direkt bzw. indirekt nur von Mitgliedern der Familie Dräger gehalten, deshalb geht die Bestellung eines Stimmrechtsvertreters an den Bedürfnissen der Aktionäre der Gesellschaft vorbei.


  2. Die jährliche Zuführung zu den Pensionsrückstellungen oder Pensionsfonds für Vorstandsmitglieder der Drägerwerk AG bzw. der persönlich haftenden Gesellschafterin wurde und ist bei Versorgungszusagen nicht ausdrücklich im Vergütungsbericht angegeben (Ziffer 4.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Kodex). Sie ergibt sich jedoch aus der Differenz der für das Berichtsjahr und das Vorjahr offen gelegten Gesamtbeträge der Pensionsrückstellungen für diese Vorstandsmitglieder.


  3. Bis zur Sitzung des Aufsichtsrats am 19. Dezember 2007 hat die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nicht vorgesehen, dass sich der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats insbesondere auch mit Fragen der Compliance befasst (Ziffer 5.3.2 des Kodex). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Aufsichtsrat außerdem keinen Nominierungsausschuss eingerichtet (Ziffer 5.3.3. des Kodex).


  4. Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder war und ist nicht festgelegt (Ziffer 5.4.1 des Kodex). Angesichts der in Ziffer 5.4.1 Satz 1 des Kodex geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen erscheint die Festlegung einer Altersgrenze nicht als sinnvoll.


  5. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde und wird nicht individualisiert ausgewiesen (Ziffer 5.4.7 Abs. 3 des Kodex).


Lübeck, den 19. Dezember 2007

zurück drucken weiterempfehlen
Drägerwerk AG & Co. KGaA, 2007      

Kontakt
Vanina Herbst
Referentin Investor Relations
Tel. +49 (0)451 882 2685
Fax +49 (0)451 882 3296
vanina.herbst@draeger.com