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Die Benutzung von Atemschutzgeräten bedeutet eine zusätzliche Belastung für den Nutzer. Daher muss die Eignung des Anwenders durch eine Erstuntersuchung und regelmäßige Nachuntersuchungen festgestellt werden.
Bei der Untersuchung des Anwenders muss der Arzt Arbeitsplatzbedingungen, Arbeitsschwere, Klima und Tragedauer des zu verwendenden Atemschutzgerätes berücksichtigen.
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In Deutschland z. B. schreiben die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften die Vorsorgeuntersuchung G26 vor, mit der die Eignung eines Anwenders als Geräteträger festgestellt werden soll.
Da Atemschutzgeräte ihre Träger unterschiedlich belasten, werden die Geräte nach G26 in drei Gruppen eingeteilt, die sich nach deren Gewicht und Atemwiderstand unterscheiden.
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Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg, geringe Atemwiderstände,
z. B. Filtergeräte mit Partikelfiltern der Klassen 1 und 2, sowie partikelfiltrierende Halbmasken, gebläseunterstützte Filtergeräte mit Halb- und Vollmaske, Druckluftschlauchgeräte.
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Gruppe 2: Gerätegewicht bis 5 kg, erhöhte Atemwiderstände,
z. B. Filtergeräte mit Partikelfiltern der Klasse 3, mit Gas- oder Kombinationsfiltern aller Klassen.
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Gruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg, erhöhte Atemwiderstände,
z. B. frei tragbare Isoliergeräte wie Pressluftatmer.
Bei Geräten, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen ist eine Eignungsuntersuchung nicht nötig. Dazu gehören zum Beispiel Schlauchgeräte oder gebläseunterstützte Filtergeräte mit Haube oder Helm, bei denen die Atemluft frei abströmen kann, und bei Geräten der Gruppe 1, die weniger als eine halbe Stunde pro Tag genutzt werden.
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Für die verschiedenen Atemschutzgeräte gibt es Tragezeitbegrenzungen, die die Überbeanspruchung des Trägers vermeiden sollen. Tragezeiten sind von vielen Faktoren abhängig und können daher stark variieren.
Gerne informieren wir Sie umfassend über Einflussfaktoren und Richtlinien zur Tragezeitbegrenzung.
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