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Die neue BGR 190
Allgemeines
Im Drägerheft 376 berichteten wir bereits über den Inhalt der BGR 190 (Berufsgenossenschaftliche Regeln). Der Bericht basierte jedoch auf einem Entwurf von vor zwei Jahren. Mit dem Ausgabedatum April 2004 ist die neue BG-Regel BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ erschienen. Es ist daher sinnvoll, die wichtigsten Änderungen gegenüber der Vorgängerausgabe ZH1/701 „Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“ vom Oktober 1996 zu erläutern. Die gewerblichen Berufgenossenschaften haben den Umfang ihrer Vorschriftenwerke neu gegliedert. So bezeichnet:
  • BGV „Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“
  • BGR „Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“
  • BGI „Berufsgenossenschaftliche Informationen“ und
  • BGG „Berufsgenossenschaftliche Grundsätze“.
Die BGR 190 reiht sich in diese Systematik ein und berücksichtigt die Vorschriften des Arbeitsschutzes und der PSA-Benutzungsverordnung und erläutert die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) bezüglich der Benutzung von Atemschutz. Diese Regel hilft somit dem Unternehmer, die Pflichten aus den staatlichen Arbeitsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften umzusetzen. Sie zeigt Wege und Lösungsmöglichkeiten auf, die arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden helfen. Ihre Befolgung gibt dem Unternehmer die Sicherheit, dass er die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren richtig angewandt und die staatlichen Arbeitsschutzauflagen erfüllt hat. Die BGR 190 erhebt aber nicht den Anspruch, ausschließliche Lösungen anzubieten. Das Schutzziel kann auch durch andere, gleichwertige Lösungen erreicht werden. Hinweise darauf sind in den in dieser Regel berücksichtigten Dokumenten:
  • Richtlinie des Rates vom 20. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/656/EWG)
  • DIN- und EN-Normen für Atemschutz und
  • BGI = “Berufsgenossenschaftliche Informationen” = information issued by the professional associations and
  • EN 529 „Atemschutzgeräte – Empfehlung für Auswahl, Einsatz, Pflege und Instandhaltung – Leitfaden“ (früher CEN – Report CR 529)
Inhaltliche Änderung
Prinzipiell gibt es zwischen den Inhalten des ZH1/701 und der neuen BGR 190 keine gravierenden Unterschiede. Während die Beschreibung der Atemschutzgeräte im ZH1/701 an den Anfang gestellt wurde, folgt die BGR 190 inhaltlich dem chronologischen Aufbau, der im „Gesetz über die Durchführung von
  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG)“ und
  • in der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung- PSA-BV)“
gegeben ist. Die Beschreibung der Atemschutzgeräte ist aus diesem Grunde in den Anhang eingeordnet worden. Ansonsten ist die Anpassung in den einzelnen Abschnitten den Erfahrungen aus der Praxis, den Vorschriften und Normen erfolgt. Für den Anwender der BGR 190 ist daher der Inhalt entscheidend, enthält er doch die Angaben und Empfehlungen, die zur Erfüllung der staatlichen Auflagen erforderlich sind. Diese sind im Abschnitt „Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei Arbeit und Rettung sowie Flucht“ zusammengefasst und gliedern sich in die Hauptbereiche:
  • Bereitstellung von,,
  • Benutzung von und
  • Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen an Atemschutzgeräten.
Steht der Unternehmer vor der Frage der Bereitstellung eines Atemschutzgerätes, so hat er
  • eine Gefährdungsbeurteilung, die die Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz beinhaltet, vorzunehmen, sie zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen abzuarbeiten,
  • die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen festzulegen, die erst in letzter Konsequenz zur Anwendung von Atemschutz geräten führen sollen,
  • das „richtige“ Atemschutzgerät auszuwählen. Dazu enthält die BGR 190 detaillierte Aussagen zur Einteilung und Kennzeichnung sowie eine Liste von Atemschutzgeräten mit Angaben der Schutzgüte (das Vielfache des Grenzwertes = höchstzulässige Konzentration eines Schadstoffes in der Umgebungsatmosphäre; im Allgemeinen ist es der MAK-Wert).
Kommt es zur Benutzung eines Atemschutzgerätes, so müssen der § 2 der PSA-Benutzungsverordnung und der § 30 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) beachtet werden. Atemschutzgeräte sind grundsätzlich den Versicherten zur persönlichen Benutzung zu überlassen. Wartungsarbeiten und -fristen sind einzuhalten. Auf den ordnungsgemäßen Zustand ist zu achten. Die Benutzung setzt aber auch eine ausreichende Eignung des Benutzers voraus. Dazu hat sich der Gerätträger bestimmter Atemschutzgeräte einer Vorsorgeuntersuchung nach der BGV A1 und der BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ zu unterziehen, da das Benutzen von Atemschutzgeräten eine Belastung darstellt. Grundlage der Untersuchung ist der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 „Atemschutzgeräte“ (BGG 904 – 26), die gemäß der Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte „Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen – Atemschutzgeräte“ (BGI 504-26) vorzunehmen ist (siehe auch BGR 190, Anhang 3). Trotz festgestellter Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten, darf eine Überbeanspruchung der Benutzer nicht auftreten. Daher enthält die BGR 190 im Anhang 2 für die verschiedenen Atemschutzgeräte Angaben zur Trage- und Erholungsdauer und zur Anzahl der Einsätze pro Schicht und Arbeitswoche. Für Einsätze in Notfällen, wie z.B. Selbstrettung, Brandbekämpfung gelten die Angaben nicht. Es ist leicht einsehbar, dass neben der Belastung durch das Atemschutzgerät, z.B. Gewicht, Atemwiderstand Erschwernisse durch z.B. Umgebungsklima, Arbeitsschwere, Räumlichkeiten auftreten können. Diesen Fakten wird durch so genannte Anpassungsfaktoren Rechnung getragen. Wird beispielsweise für ein Regenerationsgerät mit einer Gesamtmasse von über fünf Kilogramm unter normalen Bedingungen eine Tragedauer von 120 Minuten empfohlen, so reduziert sich diese bei einer Arbeitsschwere mit 40 bis 60 L/min Atemminutenvolumen auf 70 Prozent und bei gleichzeitigem Auftreten von Umgebungsbedingungen mit Temperaturen von größer 28 °C und relativer Luftfeuchte von größer 78 Prozent auf weitere 70 Prozent, so dass summarisch nur die halbe Einsatzzeit des Gerätes zu nutzen ist. Der Vollständigkeit halber muss erwähnt werden, dass es einige Atemschutzgeräte, z.B. Frisch- und Druckluftschlauchgeräte mit Haube, Helm oder Atemschutzanzug gibt, die keine Begrenzung der Tragedauer erfordern.

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