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Allgemeines
Im Drägerheft 376 berichteten wir bereits
über den Inhalt der BGR 190 (Berufsgenossenschaftliche
Regeln). Der Bericht basierte
jedoch auf einem Entwurf von vor
zwei Jahren. Mit dem Ausgabedatum April
2004 ist die neue BG-Regel BGR 190
„Benutzung von Atemschutzgeräten“ erschienen.
Es ist daher sinnvoll, die wichtigsten
Änderungen gegenüber der Vorgängerausgabe
ZH1/701 „Regeln für den
Einsatz von Atemschutzgeräten“ vom
Oktober 1996 zu erläutern.
Die gewerblichen Berufgenossenschaften
haben den Umfang ihrer Vorschriftenwerke
neu gegliedert. So bezeichnet:
- BGV „Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
für Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit“
- BGR „Berufsgenossenschaftliche Regeln
für Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit“
- BGI „Berufsgenossenschaftliche Informationen“
und
- BGG „Berufsgenossenschaftliche
Grundsätze“.
Die BGR 190 reiht sich in diese Systematik
ein und berücksichtigt die Vorschriften des
Arbeitsschutzes und der PSA-Benutzungsverordnung
und erläutert die Unfallverhütungsvorschrift
„Grundsätze der Prävention“
(BGV A1) bezüglich der Benutzung von
Atemschutz. Diese Regel hilft somit dem
Unternehmer, die Pflichten aus den staatlichen
Arbeitsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften
umzusetzen. Sie zeigt Wege und Lösungsmöglichkeiten auf, die
arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu
vermeiden helfen. Ihre Befolgung gibt dem
Unternehmer die Sicherheit, dass er die
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren
richtig angewandt und die staatlichen
Arbeitsschutzauflagen erfüllt hat. Die
BGR 190 erhebt aber nicht den Anspruch,
ausschließliche Lösungen anzubieten. Das
Schutzziel kann auch durch andere, gleichwertige
Lösungen erreicht werden. Hinweise
darauf sind in den in dieser Regel berücksichtigten
Dokumenten:
- Richtlinie des Rates vom 20. November
1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei Benutzung
persönlicher Schutzausrüstungen
(PSA) durch Arbeitnehmer bei der
Arbeit (89/656/EWG)
- DIN- und EN-Normen für Atemschutz und
- BGI = “Berufsgenossenschaftliche Informationen”
= information issued by the
professional associations and
- EN 529 „Atemschutzgeräte – Empfehlung
für Auswahl, Einsatz, Pflege und
Instandhaltung – Leitfaden“ (früher CEN
– Report CR 529)
Inhaltliche Änderung
Prinzipiell gibt es zwischen den Inhalten des
ZH1/701 und der neuen BGR 190 keine
gravierenden Unterschiede. Während die
Beschreibung der Atemschutzgeräte im
ZH1/701 an den Anfang gestellt wurde,
folgt die BGR 190 inhaltlich dem chronologischen
Aufbau, der im „Gesetz über die Durchführung von
- Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur
Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten
bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz
ArbSchG)“ und
- in der „Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Benutzung
persönlicher Schutzausrüstungen bei der
Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung-
PSA-BV)“
gegeben ist.
Die Beschreibung der Atemschutzgeräte ist
aus diesem Grunde in den Anhang eingeordnet
worden. Ansonsten ist die Anpassung
in den einzelnen Abschnitten den Erfahrungen
aus der Praxis, den Vorschriften und
Normen erfolgt. Für den Anwender der
BGR 190 ist daher der Inhalt entscheidend,
enthält er doch die Angaben und Empfehlungen,
die zur Erfüllung der staatlichen Auflagen
erforderlich sind. Diese sind im Abschnitt
„Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren
für Leben und Gesundheit bei Arbeit
und Rettung sowie Flucht“ zusammengefasst
und gliedern sich in die Hauptbereiche:
- Bereitstellung von,,
- Benutzung von und
- Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen
an Atemschutzgeräten.
Steht der Unternehmer vor der Frage der
Bereitstellung eines Atemschutzgerätes,
so hat er
- eine Gefährdungsbeurteilung, die die
Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen
der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz
beinhaltet, vorzunehmen, sie zu beurteilen
und entsprechende Maßnahmen abzuarbeiten,
- die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen
festzulegen, die erst in letzter Konsequenz
zur Anwendung von Atemschutz
geräten führen sollen,
- das „richtige“ Atemschutzgerät auszuwählen.
Dazu enthält die BGR 190
detaillierte Aussagen zur Einteilung und
Kennzeichnung sowie eine Liste von
Atemschutzgeräten mit Angaben der
Schutzgüte (das Vielfache des Grenzwertes
= höchstzulässige Konzentration
eines Schadstoffes in der Umgebungsatmosphäre;
im Allgemeinen ist es der
MAK-Wert).
Kommt es zur Benutzung eines Atemschutzgerätes,
so müssen der § 2 der PSA-Benutzungsverordnung
und der § 30 der Unfallverhütungsvorschrift
„Grundsätze der
Prävention“ (BGV A1) beachtet werden.
Atemschutzgeräte sind grundsätzlich den Versicherten zur persönlichen Benutzung
zu überlassen. Wartungsarbeiten und -fristen
sind einzuhalten. Auf den ordnungsgemäßen
Zustand ist zu achten.
Die Benutzung setzt aber auch eine ausreichende
Eignung des Benutzers voraus.
Dazu hat sich der Gerätträger bestimmter
Atemschutzgeräte einer Vorsorgeuntersuchung
nach der BGV A1 und der BGV A4
„Arbeitsmedizinische Vorsorge“ zu unterziehen,
da das Benutzen von Atemschutzgeräten
eine Belastung darstellt. Grundlage der
Untersuchung ist der Berufsgenossenschaftliche
Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
G 26 „Atemschutzgeräte“
(BGG 904 – 26), die gemäß der
Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte
„Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische
Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen
Grundsätzen für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen –
Atemschutzgeräte“ (BGI 504-26) vorzunehmen
ist (siehe auch BGR 190, Anhang 3).
Trotz festgestellter Eignung zum Tragen
von Atemschutzgeräten, darf eine Überbeanspruchung
der Benutzer nicht auftreten.
Daher enthält die BGR 190 im Anhang 2
für die verschiedenen Atemschutzgeräte
Angaben zur Trage- und Erholungsdauer
und zur Anzahl der Einsätze pro Schicht
und Arbeitswoche. Für Einsätze in Notfällen,
wie z.B. Selbstrettung, Brandbekämpfung
gelten die Angaben nicht.
Es ist leicht einsehbar, dass neben der Belastung
durch das Atemschutzgerät, z.B.
Gewicht, Atemwiderstand Erschwernisse durch z.B. Umgebungsklima, Arbeitsschwere,
Räumlichkeiten auftreten können. Diesen
Fakten wird durch so genannte Anpassungsfaktoren
Rechnung getragen.
Wird beispielsweise für ein Regenerationsgerät
mit einer Gesamtmasse von über fünf
Kilogramm unter normalen Bedingungen eine
Tragedauer von 120 Minuten empfohlen,
so reduziert sich diese bei einer Arbeitsschwere
mit 40 bis 60 L/min Atemminutenvolumen
auf 70 Prozent und bei gleichzeitigem
Auftreten von Umgebungsbedingungen
mit Temperaturen von größer 28 °C und relativer Luftfeuchte von größer 78 Prozent
auf weitere 70 Prozent, so dass summarisch
nur die halbe Einsatzzeit des Gerätes zu
nutzen ist. Der Vollständigkeit halber muss
erwähnt werden, dass es einige Atemschutzgeräte,
z.B. Frisch- und Druckluftschlauchgeräte
mit Haube, Helm oder Atemschutzanzug
gibt, die keine Begrenzung der
Tragedauer erfordern. |
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