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Europäische Standardisierung von Druckgasflaschen
Ist mein Pressluftatmer ein Druckgerät? Warum finde ich so viele CE-Zeichen an meinem Gerät? Kann ich mein Atemschutzgerät nach Anlieferung in Betrieb nehmen? Diese Fragen werden immer wieder gestellt, von unseren Kunden und Anwendern. Auch die Gestalter Europäischer Vorgaben haben bei der Detailumsetzung den Freiraum für Interpretationen gelassen. Mit diesem Artikel soll der Versuch der Aufhellung gestartet werden – wie steht die Europäische Standardisierung zu dem Thema: Druckgasflaschen! Druckgasflaschen sind zunächst Druckbehälter, die mit einem Ventil versehen, dann Druckgerät genannt werden. So lautet die Definition in der Europäischen Richtlinie über Druckgeräte 97/23/EC - der Druckgeräte-Richtlinie DGR. Und Druckgeräte, die für einen Arbeitdruck von mehr als 0,5 bar ausgelegt sind unabhängig von ihrem Bautyp, müssen zugelassen werden, bevor sie in den Europäischen Binnenmarkt in den Verkehr gebracht werden. Zulassung heißt, dass benannte Stellen, in Europa auch Zulassungsstellen genannt, die Übereinstimmung der vom Hersteller vorgelegten Geräte mit den Vorgaben der Richtlinie vornehmen und diese Geräte, diese Baumustertypen, entsprechend zulassen. Sie bekommen das Zertifikat, in den Markt eingeführt werden zu können.

Diverse Richtlinien
Das Gerät wird mit der CE-Nummer der entsprechenden Zertifizierungsstelle versehen versehen und ist somit gekennzeichnet als zugelassenes Produkt, das nach vorgegebenen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen hergestellt wurde. So will es die Europäische Direktive, auch PED – Pressure Equipment Directive – genannt, die seit dem 29. Mai 2002 in Kraft getreten ist. Diese Richtlinie bezieht auch Druckgeräte ein, die in Atemschutzgeräten zum Einsatz kommen (Artikel 3, 1.1); demzufolge sind Pressluftatmer auch im weitesten Sinne Druckgeräte. Alle Bauteile eines Druckgerätes müssen einer Konformitätsbewertung durch den Hersteller unterzogen werden, und je nach Betriebsdruck und Volumen werden sie unterschiedlichen Kategorien zugeordnet. Auf die im Markt bekannten und nach dem Stand der Technik ausgelegten Pressluftatmer angewendet, fallen nur die Druckbehälter mit den montierten Ventilen in eine Kategorie mit Kennzeichnungspflicht gemäß der PED-Richtlinie. Alle anderen druckführenden Bauteile des Pressluftatmers sind aufgrund ihrer Ausführung nicht kennzeichnungspflichtig. Pressluftatmer sind aber auch und nicht zuletzt Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und unterliegen der Europäischen Richtlinie 89/686/EC. Auch hier gelten die allgemeinen Zulassungsvorgaben, um eine PSA in den Verkehr zu bringen. Auch unter dieser Richtlinie wird ein CE-Zeichen vergeben, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Werden bestimmte PSA, wie beispielsweise Pressluftatmer, auf Schiffen eingesetzt, so gilt wiederum eine spezifische Europäische Richtlinie, die MED-Marine Equipment Directive und entsprechend müssen sie zugelassen und gekennzeichnet sein. Und wenn bestimmte PSA in explosiver Atmosphäre eingesetzt werden, dann greift eine weitere Richtlinie, die ATEX. Nun sind aber europaweit nicht alle Zertifizierungsstellen gleichermaßen autorisiert, die Umsetzung der unterschiedlichen Richtlinien zu überprüfen. Entsprechend kann ein Gerät durchaus mehrere CE-Zeichen tragen. Doch zurück zu den Druckgeräten. Die Druckbehälter selbst sind in der Regel als Bauteil zuge-lassen und mit einem CEZeichen gekennzeichnet. Gleiches gilt für das Ventil als Bauteil. Werden diese Bauteile zu einer Baugruppe verbunden, so ist im Sinne der PED ein zulassungsrelevantes Druckgerät entstanden und natürlich ist dieses mit einem CE-Zeichen zu kennzeichnen. Wird diese Baugruppe nun in einen als PSA gekennzeichneten Pressluftatmer eingesetzt, so führt dieses zu einem Druckgerät, dem Pressluftatmer. Es sind also schon vier CE-Zeichen auszumachen – irritierend? Eigentlich nicht, wenn man die Hintergründe kennt und doch irreführend, weil sich nicht jeder in die Details einarbeiten kann. Gemäß der Europäischen Richtlinien wäre ein einziges CE-Zeichen völlig ausreichend, denn ein Grundsatz bei allen Richtlinien besagt, mitgeltende Richtlinien müssen bei der Prüfung mit herangezogen werden. Das wäre im Idealfall auch denkbar, wenn – wie gesagt – alle Zertifizierungsstellen in Europa für alle Richtlinien autorisiert wären.

Solange wir nicht in dieser Idealwelt leben hat Dräger Safety sich zur Aufgabe gesetzt, die länderspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen und Druckgeräte unterschiedlichster Typen, gleich ob es sich um Druckbehälter aus Stahl, Aluminium oder Kohlefaser-Verbundmaterial handelt, mit den Dräger-Pressluftatmer-Baureihen zuzulassen und anzubieten. Eine Korrelationsmatrix (siehe Anlage B01001) zeigt den aktuellen Stand aller von Dräger angebotenen Druckbehälter mit den entsprechenden Ventilen, inklusive derjenigen, die bei Tauchgeräten zu Einsatz kommen. Diese Matrix lebt, weitere Druckbehälter-Typen werden aufgenommen werden und vervollständigen so das Portfolio europaweit zugelassener Dräger-Druckgeräte.

Betriebssicherheitsverordnung
In Deutschland herrscht noch eine weitere Gesetzgebung in Zusammenhang mit der Druckgeräterichtlinie, die sog. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie besagt, dass zugelassene, mit CE-Zeichen versehene Druckgeräte vor der Erstinbetriebnahme von einer zugelassenen Überwachungsstelle hinsichtlich der Einhaltung aller Vorgaben geprüft werden müssen. Diese Prüfung wird durch die Technischen Überwachungsvereine (TÜV) vorgenommen.

Dräger Safety hat auch hier die Option im Programm, diese Prüfung als Dienstleistung mit anzubieten, so dass von Dräger gelieferte Pressluftatmer oder Druckgeräte - also Druckgasflaschen mit Ventil - sofort in Betrieb genommen werden können und dürfen. Auch die in den gesetzlichen Vorgaben geforderten regelmäßigen Wiederholungsprüfungen der Druckbehälter werden durch Dräger Safety mit angeboten. Auf Europäischer Ebene sind Herstellerverbände, zu denen sich auch Dräger Safety zählt, sowie Anwendergruppen angetreten, eine Harmonisierung zwischen den unterschiedlichen Richtlinien zu erwirken.

Wenngleich dieser Prozess ein zeitraubender ist, so gibt es durchaus Chancen, schon bei den gerätespezifischen Standards Möglichkeiten zu schaffen, Übereinstimmungen mindestens zweier Richtlinien, der PSA und PED nachzuweisen, so dass dann ein CE-Zeichen, am Gerät angebracht, genügen würde, das auszudrücken was dem Ideal der Richtliniengestalter entspräche: einen Europaweiten Qualitätsstandard zu erfüllen.

Wolfgang Drews
Dräger Safety AG & Co. KGaA

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