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Ist mein Pressluftatmer ein Druckgerät?
Warum finde ich so viele CE-Zeichen an
meinem Gerät? Kann ich mein Atemschutzgerät
nach Anlieferung in Betrieb nehmen?
Diese Fragen werden immer wieder gestellt,
von unseren Kunden und Anwendern.
Auch die Gestalter Europäischer Vorgaben
haben bei der Detailumsetzung den Freiraum
für Interpretationen gelassen. Mit
diesem Artikel soll der Versuch der Aufhellung
gestartet werden – wie steht die Europäische
Standardisierung zu dem Thema:
Druckgasflaschen! Druckgasflaschen sind
zunächst Druckbehälter, die mit einem
Ventil versehen, dann Druckgerät genannt
werden. So lautet die Definition in der
Europäischen Richtlinie über Druckgeräte
97/23/EC - der Druckgeräte-Richtlinie DGR.
Und Druckgeräte, die für einen Arbeitdruck
von mehr als 0,5 bar ausgelegt sind unabhängig
von ihrem Bautyp, müssen zugelassen
werden, bevor sie in den Europäischen
Binnenmarkt in den Verkehr gebracht
werden. Zulassung heißt, dass benannte
Stellen, in Europa auch Zulassungsstellen
genannt, die Übereinstimmung der vom
Hersteller vorgelegten Geräte mit den
Vorgaben der Richtlinie vornehmen und
diese Geräte, diese Baumustertypen, entsprechend
zulassen. Sie bekommen das
Zertifikat, in den Markt eingeführt werden
zu können.
Diverse Richtlinien
Das Gerät wird mit der CE-Nummer der
entsprechenden Zertifizierungsstelle versehen versehen
und ist somit gekennzeichnet als zugelassenes
Produkt, das nach vorgegebenen
Qualitäts- und Leistungsmerkmalen hergestellt
wurde. So will es die Europäische
Direktive, auch PED – Pressure Equipment
Directive – genannt, die seit dem 29. Mai
2002 in Kraft getreten ist. Diese Richtlinie
bezieht auch Druckgeräte ein, die in Atemschutzgeräten
zum Einsatz kommen (Artikel
3, 1.1); demzufolge sind Pressluftatmer
auch im weitesten Sinne Druckgeräte.
Alle Bauteile eines Druckgerätes müssen
einer Konformitätsbewertung durch den
Hersteller unterzogen werden, und je nach
Betriebsdruck und Volumen werden sie
unterschiedlichen Kategorien zugeordnet.
Auf die im Markt bekannten und nach dem
Stand der Technik ausgelegten Pressluftatmer
angewendet, fallen nur die Druckbehälter
mit den montierten Ventilen in
eine Kategorie mit Kennzeichnungspflicht
gemäß der PED-Richtlinie. Alle anderen
druckführenden Bauteile des Pressluftatmers
sind aufgrund ihrer Ausführung nicht
kennzeichnungspflichtig. Pressluftatmer
sind aber auch und nicht zuletzt Persönliche
Schutzausrüstungen (PSA) und
unterliegen der Europäischen Richtlinie
89/686/EC. Auch hier gelten die allgemeinen
Zulassungsvorgaben, um eine PSA in
den Verkehr zu bringen. Auch unter dieser
Richtlinie wird ein CE-Zeichen vergeben,
wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Werden
bestimmte PSA, wie beispielsweise Pressluftatmer,
auf Schiffen eingesetzt, so gilt
wiederum eine spezifische Europäische Richtlinie, die MED-Marine Equipment
Directive und entsprechend müssen sie
zugelassen und gekennzeichnet sein. Und
wenn bestimmte PSA in explosiver Atmosphäre
eingesetzt werden, dann greift eine
weitere Richtlinie, die ATEX. Nun sind aber
europaweit nicht alle Zertifizierungsstellen
gleichermaßen autorisiert, die Umsetzung
der unterschiedlichen Richtlinien zu überprüfen.
Entsprechend kann ein Gerät
durchaus mehrere CE-Zeichen tragen.
Doch zurück zu den Druckgeräten. Die
Druckbehälter selbst sind in der Regel als
Bauteil zuge-lassen und mit einem CEZeichen
gekennzeichnet. Gleiches gilt für
das Ventil als Bauteil. Werden diese Bauteile
zu einer Baugruppe verbunden, so ist
im Sinne der PED ein zulassungsrelevantes
Druckgerät entstanden und natürlich ist
dieses mit einem CE-Zeichen zu kennzeichnen.
Wird diese Baugruppe nun in einen als
PSA gekennzeichneten Pressluftatmer eingesetzt,
so führt dieses zu einem Druckgerät,
dem Pressluftatmer. Es sind also schon
vier CE-Zeichen auszumachen – irritierend?
Eigentlich nicht, wenn man die Hintergründe
kennt und doch irreführend, weil sich
nicht jeder in die Details einarbeiten kann.
Gemäß der Europäischen Richtlinien wäre
ein einziges CE-Zeichen völlig ausreichend,
denn ein Grundsatz bei allen Richtlinien
besagt, mitgeltende Richtlinien müssen bei
der Prüfung mit herangezogen werden. Das
wäre im Idealfall auch denkbar, wenn – wie
gesagt – alle Zertifizierungsstellen in Europa
für alle Richtlinien autorisiert wären.
Solange wir nicht in dieser Idealwelt leben
hat Dräger Safety sich zur Aufgabe gesetzt,
die länderspezifischen Besonderheiten zu
berücksichtigen und Druckgeräte unterschiedlichster
Typen, gleich ob es sich um
Druckbehälter aus Stahl, Aluminium oder
Kohlefaser-Verbundmaterial handelt, mit
den Dräger-Pressluftatmer-Baureihen zuzulassen
und anzubieten. Eine Korrelationsmatrix
(siehe Anlage B01001) zeigt den
aktuellen Stand aller von Dräger angebotenen
Druckbehälter mit den entsprechenden
Ventilen, inklusive derjenigen, die bei
Tauchgeräten zu Einsatz kommen. Diese
Matrix lebt, weitere Druckbehälter-Typen
werden aufgenommen werden und vervollständigen
so das Portfolio europaweit zugelassener
Dräger-Druckgeräte.
Betriebssicherheitsverordnung
In Deutschland herrscht noch eine weitere
Gesetzgebung in Zusammenhang mit der
Druckgeräterichtlinie, die sog. Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV). Sie besagt,
dass zugelassene, mit CE-Zeichen
versehene Druckgeräte vor der Erstinbetriebnahme
von einer zugelassenen Überwachungsstelle
hinsichtlich der Einhaltung
aller Vorgaben geprüft werden müssen.
Diese Prüfung wird durch die Technischen
Überwachungsvereine (TÜV) vorgenommen.
Dräger Safety hat auch hier die
Option im Programm, diese Prüfung als
Dienstleistung mit anzubieten, so dass
von Dräger gelieferte Pressluftatmer oder
Druckgeräte - also Druckgasflaschen mit
Ventil - sofort in Betrieb genommen werden
können und dürfen. Auch die in den gesetzlichen
Vorgaben geforderten regelmäßigen
Wiederholungsprüfungen der Druckbehälter
werden durch Dräger Safety mit
angeboten. Auf Europäischer Ebene sind
Herstellerverbände, zu denen sich auch
Dräger Safety zählt, sowie Anwendergruppen
angetreten, eine Harmonisierung
zwischen den unterschiedlichen Richtlinien
zu erwirken.
Wenngleich dieser Prozess ein
zeitraubender ist, so gibt es durchaus
Chancen, schon bei den gerätespezifischen
Standards Möglichkeiten zu schaffen, Übereinstimmungen
mindestens zweier Richtlinien,
der PSA und PED nachzuweisen, so
dass dann ein CE-Zeichen, am Gerät angebracht,
genügen würde, das auszudrücken
was dem Ideal der Richtliniengestalter entspräche:
einen Europaweiten Qualitätsstandard
zu erfüllen.
Wolfgang Drews
Dräger Safety AG & Co. KGaA |
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Dräger Safety AG & Co. KGaA |
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