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Allgemeines
Es ist bekannt, dass die gesetzgeberische
Hoheit auf dem Felde des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes bei der Europäischen
Union (EU) liegt. Diese erlässt Richtlinien,
die ins nationale Recht übertragen werden.
Die deutsche Übertragung der Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften
für Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei Benutzung persönlicher
Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer
bei der Arbeit (89/656/EWG) ist bereits
vor Jahren erfolgt und der Inhalt im Arbeitsschutzgesetz
verankert.
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Bereits im Jahr 1992 hat das Technische
Komitee (CEN/TC 79 „Atemschutzgeräte“)
auf der Basis der o. g. Richtlinie den Report
CR 529 „Anleitung zur Auswahl und
Anwendung von Atemschutzgeräten“ erarbeitet.
Dieser Report ist für den europäischen
Anwender von Atemschutzgeräten
gedacht. Er stellt eine Anleitung dar, wie
Atemschutzgeräte nach dem Grad des
Risikos ausgewählt und benutzt werden
sollen. Diese Anleitung entbindet den Verwender
jedoch nicht von der Notwendigkeit,
die tatsächlichen Bedingungen am Arbeitsplatz
und die Schutzerfordernisse genau zu
ermitteln, zu analysieren, zu bewerten und
das richtige Gerät dafür auszuwählen.
Der Report CR 529 war die Grundlage für
eine Reihe nationaler Regelungen innerhalb
der EU. In Deutschland war es das berufsgenossenschaftliche
Regelwerk ZH1/701 „Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“.
Im Zuge der periodischen Überarbeitung
des CEN – Reports CR 529 ist auch die
Regel ZH1/701 überarbeitet und als BGR
190 herausgegeben worden. Über den
Inhalt dieser Regel ist im Drägerheft berichtet
worden.
Über die groben Aspekte des zu überarbeitenden
CR 529 wurde im Drägerheft 370
(Dezember 1999) berichtet. Es sollte ein
praxisnahes Dokument werden, das dem
Anwender die erforderlichen Informationen
zum Erstellen und Praktizieren eines effizienten
Atemschutz-Managements an die
Hand gibt. Alle Aspekte, von der Risikobestimmung
bis zur Kostensituation, sollten
erläutert werden. Wird der Anspruch von
der jetzt erschienenen Ausgabe erfüllt? Die
Bewertung des Inhaltes wird es zeigen. |
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Inhaltliche Schwerpunkte
Um dem Dokument eine größere Bedeutung
zu verleihen, wird die revidierte Version
als Europäische Norm EN 529 „Atemschutzgeräte
– Empfehlungen für Auswahl,
Einsatz, Pflege und Instandhaltung – Leitfaden“
erscheinen. Zurzeit befindet sie sich
zur Endabstimmung in Brüssel bei CEN.
Eine positive Zustimmung ist zu erwarten.
Daher wird im Folgenden von der Norm
EN 529 gesprochen. Der Inhalt dieser
Norm gliedert sich in folgende Hauptabschnitte:
- Begriffe
- Einteilung
- Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung
- Kriterien für den Einsatz von Atemschutzgeräten
- Gefährdungsbeurteilung für den Einsatz
von Atemschutzgeräten
- Betriebsanweisung, Unterweisung
und Übung
- Instandhaltung
- Lagerung
- Dokumentation
- Anhänge A bis F
Die Anhänge behandeln die Themen:
- Anhang A: Typen und Bestandteile von
Atemschutzgeräten
- Anhang B: Atmosphären unmittelbar
gefährlich für Leben oder Gesundheit
- Anhang C: Schutzfaktoren
- Anhang D: Eignungsfaktoren
- Anhang E: Beurteilen des Dichtsitzes
von Atemanschlüssen
- Anhang F: Atemschutzpass
Diesen Hauptbereichen sind ein Vorwort,
eine kurze Einleitung, Aussagen zum Anwendungsbereich
und normative Verweisungen
vorgeschaltet. Am Ende befindet
sich ein knappes Literaturverzeichnis. In
der Einleitung wird auf die Gefährlichkeit
der Schadstoffe in der Umgebungsatmosphäre
hingewiesen und die Rangfolge der
Schutzmassnahmen erläutert. Atemschutzgeräte
sind nur dann zu verwenden, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht wirksam
sind. Atemschutzgeräte sind sorgfältig auszuwählen,
dem Träger abhängig von der
Arbeitsaufgabe, der Umgebung und der
Risikolage anzupassen. Alle damit verbundenen
Probleme sind durch das Einführen
eines geeigneten Atemschutzgeräteprogramms
zu vermeiden. Im Anwendungsbereich
wird ausgesagt, dass die EN 529 ein
Leitfaden für die Praxis zum Erstellen und
Einführen eines geeigneten Atemschutzgeräteprogramms
sei. Er soll dazu dienen,
europaweit die Grundlage für die Auswahl,
den Einsatz, die Pflege und die Instandhaltung
von Atemschutzgeräten zu sein.
Im Abschnitt „Normative Verweisungen“
sind alle zurzeit relevanten europäischen
Normen des Atemschutzes aufgeführt.
Sie beginnen mit der EN 132 „Atemschutzgeräte
– Definitionen von Begriffen und
Piktogramme“ und enden mit der EN 14387
„Atemschutzgeräte-Gasfilter und Kombinationsfilter-
Anforderungen, Prüfung und
Kennzeichnung“.
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Zu den in der EN 132 und der EN 134
„Atemschutzgeräte-Benennungen von Einzelteilen“
genannten Begriffen, sind in der
EN 529 noch 12 weitere hinzugefügt worden.
Sie reichen von der Definition „Atmosphäre
unmittelbar gefährlich für Leben
oder Gesundheit“ bis zur Erläuterung des
Begriffes „Arbeitsintensität“.
Der Reigen der Atemschutzgeräte wird in
zwei Typen eingeteilt:
– Filtergeräte: Sie reinigen die einzuatmende
Umgebungsluft durch Filter, die
die Luftverunreinigungen entfernen.
– Isoliergeräte: Sie versorgen den Gerätträger
mit Atemluft oder Atemgas (z.B.
Sauerstoff) aus einer nicht verunreinigten
Quelle.
Die detaillierte Beschreibung der Atemschutzgeräte
enthält der Anhang A der
EN 529. Die vorgenannten Gerätetypen
bestehen aus zwei Hauptbestandteilen:
einen Atemanschluss mit Filter(n) oder
mit einer Vorrichtung zum Versorgen mit
sauberer Atemluft bzw. Atemgas. Zu den
Atemanschlüssen zählen:
– Dicht sitzende Atemanschlüsse, wie z.B.
Halb- und Vollmasken,
– Nicht dicht sitzende Atemanschlüsse, wie
z.B. Hauben und Helme. Sie sind nur
für Atemschutzgeräte mit zwangsweiser
Atemluft-/Atemgas-Zufuhr, z.B. Gebläsefiltergeräte,
geeignet.
– Mundstücke mit Nasenklemme. Sie werden
bevorzugt für Selbstrettungsgeräte
benutzt. Filter sind entsprechend der
Schadstoffart und der Konzentration auszuwählen.
Die Versorgung des Atemschutzgerätträgers
mit reiner Atemluft/
Atemgas kann aus einem Behälter (z.B.
Chloratkerze) oder einer Quelle, wie
z.B. einer Druckluftleitung erfolgen. Die
Versorgungsart wird in der Gerätebeschreibung
im Anhang A entsprechend
erläutert.
Die gesetzlichen Vorschriften verpflichten
den Arbeitgeber und selbstständige Personen
dazu, eine geeignete Politik für die Gestaltung
eines Atemschutzgeräteprogramms
festzulegen und zu dokumentieren. Dazu
gehören die richtige Auswahl, Instandhaltung,
Ausgabe und Überwachung des richtigen
Gebrauchs der Atemschutzgeräte. Diese
Aufgaben können erfüllt werden durch
- eine wirksame Organisation, die Personen
mit entsprechender Sachkunde
erfordert,
- Vorhandensein verfügbarer Mittel,
- periodische Programmüberprüfung,
- Unterweisung aller am Programm beteiligten
Personen,
- ständige Überwachung der Gerätebenutzung
und Prüfung der Wirksamkeit des
Atemschutzgeräteprogramms.
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Natürlich haben auch die Arbeitnehmer
Pflichten zu erfüllen. Sind sie im Atemschutzgeräteprogramm
verankert, haben
sie die Verfahren und Systeme zu befolgen
und die Verantwortung für die übertragenen
Pflichten zu übernehmen. Die Geräte sind
zu tragen, nach den Herstelleranweisungen
zu benutzen und vor dem Gebrauch zu
kontrollieren. Unter Beachtung der Arbeitgeberunterweisung
ist über Probleme beim
Tragen zu informieren. Um alle mit den
Atemschutzgeräten verbundenen Aufgaben
zu erfüllen, sollten Sachkundige mit dem
Unternehmer sicherstellen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrung und
Unterweisung erlangen.
Atemschutzgerätehersteller sind für die CEKennzeichnung
ihrer Geräte verantwortlich.
Die den Geräten beigefügten Informationen
müssen richtig sein, dem gegenwärtigen
Wissenstand entsprechen und Aussagen
zur richtigen Auswahl durch den Arbeitgeber/
Benutzer enthalten. Die Verantwortung
für die angemessene Auswahl und Benutzung
geeigneten Atemschutzgeräte hat der
Arbeitgeber. Bevor zur Benutzung von
Atemschutzgeräten gegriffen wird, sollte die
Exposition gegen gefährliche Stoffe am
Arbeitsplatz beseitigt bzw. falls nicht durchführbar,
durch geeignete Maßnahmen minimiert
werden. Vor dem Ergreifen dieser
Maßnahmen ist eine Gefährdungsbeurteilung
durchzuführen, die die Art und Höhe
der Gefahren, das Arbeitsumfeld, die Arbeiten
und die sie durchführenden Personen,
die ergriffenen/vorbeugenden Maßnahmen
und die Versagensfolgen der Schutzmassnahmen
berücksichtigt. Falls Schutzmassnahmen
erforderlich werden sollten, sollten
die in der Tabelle 1 der EN 529 aufgeführten
Schritte, die vom „Einsatz alternativer
Stoffe, die weniger gefährlich sind“ bis zum
„Einsatz von angemessener und geeigneter
persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich
Atemschutzgerät“ reichen, beachtet
werden. Diese Schritte sollten durch organisatorische
und überwachende Systeme
unterstützt und die Gefährdungsbeurteilung
periodisch überprüft werden.
Falls der Einsatz von Atemschutzgeräten
notwendig werden sollte, sind folgende
Bedingungen zu erfüllen:
- Andere Schutzmaßnahmen sind zwar
vorhanden, dennoch besteht eine Gefahr
zur Einatmung von Schadstoffen.
- Die Schadstoffgrenzwerte sind überschritten
und Schutzmassnahmen stehen
vor der Realisierung.
- Notfallarbeiten können auch ohne Vorhandensein
von Schutzmassnahmen
vorgenommen werden.
- Die Installation von Schutzmassnahmen
ist nicht sinnvoll, da Schadstoffvorkommen
nur kurzzeitig und selten sind.
- Atemschutzgeräte dienen zur Selbstrettung
in Notfällen bei Arbeiten durch
unterwiesene Personen.
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Es können aber auch Situationen trotz vorhandener
Kontrollmaßnahmen vorkommen,
die Atemschutzgeräte als zusätzliche
Schutzmassnahme erfordern. Die Verwendung
von Atemschutzgeräten sollte nur
dann erfolgen, wenn ein funktionierendes
Atemschutzprogramm eingeführt ist, das
folgende Aspekte beinhaltet:
- Erkennung und Identifikation von
Gefahren,
- Gefährdungsbeurteilung zur Erfüllung
gesetzlicher Auflagen,
- Geräteinstandhaltung gemäß Herstellerangaben,
- Dokumentation aller relevanten
Programmpunkte,
- Erkennung Programmauditierung und Managementsysteme.
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Bei der Gefährdungsbeurteilung sind folgende
Faktoren zu beachten:
- Ist während der Arbeit ausreichend
Sauerstoff vorhanden?
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- Welche Gefahrstoffe kommen vor und
wie sind ihre physikalischen und chemischen
Eigenschaften?
- Welche Form haben die vorkommenden
Gefahrstoffe, z.B. Staub, Gas und wie
sind ihre Wirkungen auf den Körper?
- Welche Maximalkonzentrationen, realistische
Arbeitsplatzgrenzwerte und weitere
Gefahren, z.B. Brandgefahr, sind zu
erwarten?
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Eine sorgfältige Bewertung der vorgenannten
Fragen gewährleistet die richtige Auswahl
und Benutzung der Atemschutzgeräte.
Ein Atemschutzgerät ist dann für die Verwendung
an einem Arbeitsplatz geeignet,
wenn es in der Lage ist, die Schadstoffkonzentration
auf die gesundheitlichen Werte
zu reduzieren.
Sollen Arbeiten in Atmosphären durchgeführt
werden, die unmittelbar gefährlich für
Leben oder Gesundheit sind, sind Isoliergeräte, am besten in Überdruckausführung
und mit einem Selbstretter versehen, zu
verwenden. Zu beachten ist dabei, dass
die Schutzfaktoren (dichter Sitz des Atemanschlusses,
z.B. Vollmaske), die das Atemschutzgerät
in der Lage ist zu erreichen,
den notwendigen Schutz ergeben.
Ein Atemschutzgerät ist für die Verwendung
geeignet, wenn es
– über die gesamte Einsatzdauer Schutz
bietet,
– CE-gekennzeichnet und angemessen ist,
– kompatibel mit der Umwelt, dem Träger
und den weiteren persönlichen Schutzausrüstungen
ist und sich im einsatzfähigen
Zustand befindet,
– den physikalischen, chemischen und
mechanischen Umweltbedingungen trotzt,
– ergonomisch gestaltet ist, gute Sicht,
Beweglichkeit und Verständigung bietet
und wenig belastend ist,
– die medizinische Fitness, die Gesichtskonturen,
die Physis und andere körperliche
Eigenschaften nicht negativ beeinflusst.
Sind nun all diese Faktoren optimal berücksichtigt
und erfüllt, steht dem Gebrauch des
Gerätes nichts mehr im Wege. Es sollte
gemäß der Herstellergebrauchsanweisung
verwendet und nicht geändert werden.
Unmittelbar vor dem Gebrauch sollte der
Gerätträger
– den Zustand empfindlicher Teile, z.B.
Bänderung,
– bei Filtergeräten die Eignung des Filters
und seine Verbindung mit dem Atemanschluss,
– die Atemgaszufuhr und die Dichtheit des
Atemanschlusses kontrollieren.
Der Gebrauch und der Umgang mit dem
Atemschutzgerät sind nur dann optimal zu
vollziehen, wenn der Gerätträger die notwendige
Information, Unterweisung und
Übung vom Arbeitgeber erhält. Bei der
Unterweisung sind alle relevanten Informationen,
wie z.B.
– Aufzeigen von Gefahren und ihren
Wirkungen auf die Gesundheit gegen
die das Atemschutzgerät schützt,
– warum und wann ist das Gerät zu
verwenden?
– Verantwortungsbereich des Gerätträgers,
– Verhaltensmaßnahmen bei Gerätefehlern,
– Gerätefunktion, Einsatzgrenzen, Mängelerkennung,
Inspektionen und Kontrollen,
– Anlegen des Gerätes, Dichtprüfung,
Notfallmaßnahmen,
– Ablegen, Reinigung und Desinfektion,
Instandhaltung und richtige Lagerung,
– Berichtswesen
zu geben. Nach der Unterweisung ist es
sinnvoll, die praktischen Belange mit und
an dem Gerät zu üben, um sich damit
vertraut zu machen. Eine jährliche Wiederholungsunterweisung
scheint dringend
geboten.
Aufsichtspersonen sollten ebenfalls unterwiesen
werden, um den Gerätegebrauch
und alle mit dem Atemschutzgeräteprogramm
verbundenen Aktivitäten überwachen
und, falls erforderlich, die notwendigen
Maßnahmen einleiten zu können.
Ein Atemschutzgerät kann nur dann seine
Funktionen erfüllen, wenn es von sachkundigen
Personen gemäß den Herstelleranweisungen
instand gehalten wird. Dazu
zählen u. a. Reinigung und Desinfektion,
Fehlersuche, Bauteileaustausch, Leistungskontrollen
und die richtige Lagerung. Um
nicht in Beweisnot zu geraten, sollte der
Arbeitgeber alle Elemente des Atemschutzgeräteprogramms
sorgfältig dokumentieren
und die Dokumente aufbewahren.
Bedeutung der Anhänge
Obwohl von informativer Natur, sind die
Inhalte der Anhänge A bis F für die Ausgestaltung
des Atemschutzgeräteprogramms
von großer Bedeutung.
Im Anhang A werden die Typen und Bestandteile
von Atemschutzgeräten detailliert
beschrieben und Hinweise über besondere
Merkmale, Eigenschaften, Anwendungsbereiche
u. a. gegeben. Der interessierte
Leser findet darin Angaben zu
– Atemanschlüssen
– Voll-, Halb- und Viertelmasken
– Filtern
– Partikel-, Gas- und Kombinationsfilter
– Haltezeit von Filtern
– Filtergeräten
– Unterdruckgeräte, wie z.B. filtrierende
Halbmasken
– Geräte mit Luftversorgung, wie z.B.
Gebläsefiltergeräte mit Vollmaske
– Isoliergeräten
– Frischluft-Schlauchgeräte
– Druckluft-Schlauchgeräte
– Autonome Isoliergeräte, wie z.B.
Pressluftatmer und Regenerationsgeräte
– Belüftete Schutzanzüge
– Druckluft für Atemschutzgeräte
– Geräte für Selbstrettung, wie z.B.
Sauerstoffselbstretter und Filterfluchtgeräte
(Filterselbstretter).
Der Anhang B befasst sich mit Atmosphären,
die unmittelbar gefährlich für Leben
oder Gesundheit sind. Es sind Atmosphären,
die unmittelbare, akute Wirkungen auf
die Gesundheit ausüben und es unmöglich
machen, beim Versagen des Atemschutzgerätes
sich ohne Hilfe in Sicherheit zu
bringen. Derartige Situationen entstehen in
engen Räumen bei Sauerstoffmangel aber
auch durch eine Ansammlung gefährlicher
Stoffe.
Über Schutzfaktoren, deren Gebrauch und
die Zuordnung zu den einzelnen Atemschutzgeräten
informiert der Anhang C.
Im Allgemeinen wird der Schutzfaktor mit
dem „dichten“ Sitz eines Atemanschlusses
in Verbindung gebracht und in den Europäischen
Normen als maximale, gesamte
nach innen gerichtete Leckage ermittelt.
Man geht davon aus, dass der so ermittelte
„nominelle Schutzfaktor“ ein Schutzgrad
ist, der von jedem Atemschutzgerätträger
erreicht wird. Der im Labor ermittelte nominelle
Schutzfaktor berücksichtigt nicht die
am Arbeitsplatz vorliegenden Bedingungen,
die diesen in den meisten Fällen reduzieren.
Daher sind gegenüber dem nominellen
Schutzfaktor Abschläge zu machen, um den
Einsatz mit Atemschutzgeräten sicher zu
machen. Diese Abschläge haben zu der
Festlegung sog. zugeteilter Schutzfaktoren
(APF = Assigned Protection Factor) geführt,
die in den verschiedenen Ländern
ein und dasselbe Atemschutzgerät unterschiedlich
groß sind. Die in diesem Anhang
beiliegende Liste gibt einen Überblick über
die nominellen und die zugeteilten Schutzfaktoren
der einzelnen Atemschutzgeräte.
Hinweise, wie die Eignung eines Atemschutzgerätes
zur Bewältigung der Verwendungsgegebenheiten
zu beurteilen ist, sind
im Anhang D aufgeführt. Zu berücksichtigen
sind dabei:
– Umgebungsfaktoren, wie
– Sauerstoffmangel und -anreicherung,
– erstickend wirkende Stoffe,
– Verunreinigungen aller Art,
– ätzende und explosionsgefährliche
Atmosphären,
– extreme klimatische Bedingungen.
– Aufgabe/Arbeit-Faktoren, die auf den
Gerätträger wirken. Dazu zählen u. a.
– Arbeitsintensität,
– Sichtverhältnisse,
– Mobilität,
– Verständigungsmöglichkeiten,
– Thermische Belastung,
– Tragedauer und
– Werkzeuge zur Aufgabenerfüllung.
– Gerätträger-Faktoren, wie
– seine medizinische Eignung,
– Gesichtscharakteristik,
– Tragen von Sehhilfen, z.B. Brillen und
– Kompatibilität mit anderen Schutzausrüstungen
und allgemeinen Gegenständen,
wie z.B. tragbare Telefone,
Körperschmuck.
– Gesetzliche Faktoren, die durch europäische
Richtlinien und Normen vorgegeben
werden, z.B. Verwendung CEgekennzeichneter
Atemschutzgeräte.
Wie der dichte Sitz von Atemanschlüssen
zu beurteilen ist, wird im Anhang E beschrieben.
Um gesundheitliche Schäden zu
vermeiden, sollte der mit dem Atemschutzgerät
verbundene Atemanschluss dem
Gerätträger richtig passen und der Dichtsitz
kontrollierbar sein. Wie die Kontrolle vorzunehmen
ist, wird für die Anwendung mit
Unter- und Überdruck aufgezeigt. Dabei
wird im Allgemeinen der Atemluftein- bzw.
-auslassbereich des Atemanschlusses abgedeckt
und durch Lungenkraft Unter- bzw.
Überdruck erzeugt, der sich bei ausreichendem
Dichtsitz über eine kurze Zeit nicht
verändert.
Zur Prüfung des Dichtsitzes eignen sich
auch qualitative und quantitative Verfahren.
Bei der qualitativen Methode werden primär
geschmacks- bzw. geruchsintensive Stoffe
verwendet, die bei Undichtheiten wahrgenommen
werden.
Quantitative Verfahren benutzen zur Dichtsitzprüfung
Gase oder Aerosole, Partikelzähl-
bzw. Druckverfahren. Diese Verfahren
sind nicht bei allen Atemanschlüssen anwendbar.
Sie eignen sich gut zur Ermittlung
von Schutzfaktoren, sind aber im praktischen
Einsatzfall kaum anwendbar.
Der Anhang F beschreibt den Inhalt eines
Atemnschutzpasses, der für den jeweiligen
Benutzer von Atemschutzgeräten anzeigt,
dass er Kenntnis im richtigen Gebrauch
und der Instandhaltung der Atemschutzgeräte
hat.
Dr. Adalbert Pasternack |
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Dräger Safety AG & Co. KGaA |
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Revalstraße 1 |
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23560 Lübeck |
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Deutschland |
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Telefon:+49 (0)451/ 882-0
Fax:+49 (0)451/ 882-2080
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