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EN 529 - Die europäische BGR 190
Allgemeines
Es ist bekannt, dass die gesetzgeberische Hoheit auf dem Felde des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei der Europäischen Union (EU) liegt. Diese erlässt Richtlinien, die ins nationale Recht übertragen werden. Die deutsche Übertragung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/656/EWG) ist bereits vor Jahren erfolgt und der Inhalt im Arbeitsschutzgesetz verankert.

Bereits im Jahr 1992 hat das Technische Komitee (CEN/TC 79 „Atemschutzgeräte“) auf der Basis der o. g. Richtlinie den Report CR 529 „Anleitung zur Auswahl und Anwendung von Atemschutzgeräten“ erarbeitet. Dieser Report ist für den europäischen Anwender von Atemschutzgeräten gedacht. Er stellt eine Anleitung dar, wie Atemschutzgeräte nach dem Grad des Risikos ausgewählt und benutzt werden sollen. Diese Anleitung entbindet den Verwender jedoch nicht von der Notwendigkeit, die tatsächlichen Bedingungen am Arbeitsplatz und die Schutzerfordernisse genau zu ermitteln, zu analysieren, zu bewerten und das richtige Gerät dafür auszuwählen. Der Report CR 529 war die Grundlage für eine Reihe nationaler Regelungen innerhalb der EU. In Deutschland war es das berufsgenossenschaftliche Regelwerk ZH1/701 „Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“. Im Zuge der periodischen Überarbeitung des CEN – Reports CR 529 ist auch die Regel ZH1/701 überarbeitet und als BGR 190 herausgegeben worden. Über den Inhalt dieser Regel ist im Drägerheft berichtet worden. Über die groben Aspekte des zu überarbeitenden CR 529 wurde im Drägerheft 370 (Dezember 1999) berichtet. Es sollte ein praxisnahes Dokument werden, das dem Anwender die erforderlichen Informationen zum Erstellen und Praktizieren eines effizienten Atemschutz-Managements an die Hand gibt. Alle Aspekte, von der Risikobestimmung bis zur Kostensituation, sollten erläutert werden. Wird der Anspruch von der jetzt erschienenen Ausgabe erfüllt? Die Bewertung des Inhaltes wird es zeigen.
Inhaltliche Schwerpunkte Um dem Dokument eine größere Bedeutung zu verleihen, wird die revidierte Version als Europäische Norm EN 529 „Atemschutzgeräte – Empfehlungen für Auswahl, Einsatz, Pflege und Instandhaltung – Leitfaden“ erscheinen. Zurzeit befindet sie sich zur Endabstimmung in Brüssel bei CEN. Eine positive Zustimmung ist zu erwarten. Daher wird im Folgenden von der Norm EN 529 gesprochen. Der Inhalt dieser Norm gliedert sich in folgende Hauptabschnitte:
  • Begriffe
  • Einteilung
  • Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung
  • Kriterien für den Einsatz von Atemschutzgeräten
  • Gefährdungsbeurteilung für den Einsatz von Atemschutzgeräten
  • Betriebsanweisung, Unterweisung und Übung
  • Instandhaltung
  • Lagerung
  • Dokumentation
  • Anhänge A bis F
Die Anhänge behandeln die Themen:
  • Anhang A: Typen und Bestandteile von Atemschutzgeräten
  • Anhang B: Atmosphären unmittelbar gefährlich für Leben oder Gesundheit
  • Anhang C: Schutzfaktoren
  • Anhang D: Eignungsfaktoren
  • Anhang E: Beurteilen des Dichtsitzes von Atemanschlüssen
  • Anhang F: Atemschutzpass
Diesen Hauptbereichen sind ein Vorwort, eine kurze Einleitung, Aussagen zum Anwendungsbereich und normative Verweisungen vorgeschaltet. Am Ende befindet sich ein knappes Literaturverzeichnis. In der Einleitung wird auf die Gefährlichkeit der Schadstoffe in der Umgebungsatmosphäre hingewiesen und die Rangfolge der Schutzmassnahmen erläutert. Atemschutzgeräte sind nur dann zu verwenden, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind. Atemschutzgeräte sind sorgfältig auszuwählen, dem Träger abhängig von der Arbeitsaufgabe, der Umgebung und der Risikolage anzupassen. Alle damit verbundenen Probleme sind durch das Einführen eines geeigneten Atemschutzgeräteprogramms zu vermeiden. Im Anwendungsbereich wird ausgesagt, dass die EN 529 ein Leitfaden für die Praxis zum Erstellen und Einführen eines geeigneten Atemschutzgeräteprogramms sei. Er soll dazu dienen, europaweit die Grundlage für die Auswahl, den Einsatz, die Pflege und die Instandhaltung von Atemschutzgeräten zu sein. Im Abschnitt „Normative Verweisungen“ sind alle zurzeit relevanten europäischen Normen des Atemschutzes aufgeführt. Sie beginnen mit der EN 132 „Atemschutzgeräte – Definitionen von Begriffen und Piktogramme“ und enden mit der EN 14387 „Atemschutzgeräte-Gasfilter und Kombinationsfilter- Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung“.
Zu den in der EN 132 und der EN 134 „Atemschutzgeräte-Benennungen von Einzelteilen“ genannten Begriffen, sind in der EN 529 noch 12 weitere hinzugefügt worden. Sie reichen von der Definition „Atmosphäre unmittelbar gefährlich für Leben oder Gesundheit“ bis zur Erläuterung des Begriffes „Arbeitsintensität“. Der Reigen der Atemschutzgeräte wird in zwei Typen eingeteilt:
– Filtergeräte: Sie reinigen die einzuatmende Umgebungsluft durch Filter, die die Luftverunreinigungen entfernen.
– Isoliergeräte: Sie versorgen den Gerätträger mit Atemluft oder Atemgas (z.B. Sauerstoff) aus einer nicht verunreinigten Quelle.
Die detaillierte Beschreibung der Atemschutzgeräte enthält der Anhang A der EN 529. Die vorgenannten Gerätetypen bestehen aus zwei Hauptbestandteilen: einen Atemanschluss mit Filter(n) oder mit einer Vorrichtung zum Versorgen mit sauberer Atemluft bzw. Atemgas. Zu den Atemanschlüssen zählen:
– Dicht sitzende Atemanschlüsse, wie z.B. Halb- und Vollmasken,
– Nicht dicht sitzende Atemanschlüsse, wie z.B. Hauben und Helme. Sie sind nur für Atemschutzgeräte mit zwangsweiser Atemluft-/Atemgas-Zufuhr, z.B. Gebläsefiltergeräte, geeignet.
– Mundstücke mit Nasenklemme. Sie werden bevorzugt für Selbstrettungsgeräte benutzt. Filter sind entsprechend der Schadstoffart und der Konzentration auszuwählen. Die Versorgung des Atemschutzgerätträgers mit reiner Atemluft/ Atemgas kann aus einem Behälter (z.B. Chloratkerze) oder einer Quelle, wie z.B. einer Druckluftleitung erfolgen. Die Versorgungsart wird in der Gerätebeschreibung im Anhang A entsprechend erläutert.

Die gesetzlichen Vorschriften verpflichten den Arbeitgeber und selbstständige Personen dazu, eine geeignete Politik für die Gestaltung eines Atemschutzgeräteprogramms festzulegen und zu dokumentieren. Dazu gehören die richtige Auswahl, Instandhaltung, Ausgabe und Überwachung des richtigen Gebrauchs der Atemschutzgeräte. Diese Aufgaben können erfüllt werden durch
  • eine wirksame Organisation, die Personen mit entsprechender Sachkunde erfordert,
  • Vorhandensein verfügbarer Mittel,
  • periodische Programmüberprüfung,
  • Unterweisung aller am Programm beteiligten Personen,
  • ständige Überwachung der Gerätebenutzung und Prüfung der Wirksamkeit des Atemschutzgeräteprogramms.
Natürlich haben auch die Arbeitnehmer Pflichten zu erfüllen. Sind sie im Atemschutzgeräteprogramm verankert, haben sie die Verfahren und Systeme zu befolgen und die Verantwortung für die übertragenen Pflichten zu übernehmen. Die Geräte sind zu tragen, nach den Herstelleranweisungen zu benutzen und vor dem Gebrauch zu kontrollieren. Unter Beachtung der Arbeitgeberunterweisung ist über Probleme beim Tragen zu informieren. Um alle mit den Atemschutzgeräten verbundenen Aufgaben zu erfüllen, sollten Sachkundige mit dem Unternehmer sicherstellen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrung und Unterweisung erlangen. Atemschutzgerätehersteller sind für die CEKennzeichnung ihrer Geräte verantwortlich. Die den Geräten beigefügten Informationen müssen richtig sein, dem gegenwärtigen Wissenstand entsprechen und Aussagen zur richtigen Auswahl durch den Arbeitgeber/ Benutzer enthalten. Die Verantwortung für die angemessene Auswahl und Benutzung geeigneten Atemschutzgeräte hat der Arbeitgeber. Bevor zur Benutzung von Atemschutzgeräten gegriffen wird, sollte die Exposition gegen gefährliche Stoffe am Arbeitsplatz beseitigt bzw. falls nicht durchführbar, durch geeignete Maßnahmen minimiert werden. Vor dem Ergreifen dieser Maßnahmen ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die die Art und Höhe der Gefahren, das Arbeitsumfeld, die Arbeiten und die sie durchführenden Personen, die ergriffenen/vorbeugenden Maßnahmen und die Versagensfolgen der Schutzmassnahmen berücksichtigt. Falls Schutzmassnahmen erforderlich werden sollten, sollten die in der Tabelle 1 der EN 529 aufgeführten Schritte, die vom „Einsatz alternativer Stoffe, die weniger gefährlich sind“ bis zum „Einsatz von angemessener und geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutzgerät“ reichen, beachtet werden. Diese Schritte sollten durch organisatorische und überwachende Systeme unterstützt und die Gefährdungsbeurteilung periodisch überprüft werden.

Falls der Einsatz von Atemschutzgeräten notwendig werden sollte, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
  • Andere Schutzmaßnahmen sind zwar vorhanden, dennoch besteht eine Gefahr zur Einatmung von Schadstoffen.
  • Die Schadstoffgrenzwerte sind überschritten und Schutzmassnahmen stehen vor der Realisierung.
  • Notfallarbeiten können auch ohne Vorhandensein von Schutzmassnahmen vorgenommen werden.
  • Die Installation von Schutzmassnahmen ist nicht sinnvoll, da Schadstoffvorkommen nur kurzzeitig und selten sind.
  • Atemschutzgeräte dienen zur Selbstrettung in Notfällen bei Arbeiten durch unterwiesene Personen.
Es können aber auch Situationen trotz vorhandener Kontrollmaßnahmen vorkommen, die Atemschutzgeräte als zusätzliche Schutzmassnahme erfordern. Die Verwendung von Atemschutzgeräten sollte nur dann erfolgen, wenn ein funktionierendes Atemschutzprogramm eingeführt ist, das folgende Aspekte beinhaltet:
  • Erkennung und Identifikation von Gefahren,
  • Gefährdungsbeurteilung zur Erfüllung gesetzlicher Auflagen,
  • Geräteinstandhaltung gemäß Herstellerangaben,
  • Dokumentation aller relevanten Programmpunkte,
  • Erkennung Programmauditierung und Managementsysteme.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind folgende Faktoren zu beachten:
  • Ist während der Arbeit ausreichend Sauerstoff vorhanden?
  • Welche Gefahrstoffe kommen vor und wie sind ihre physikalischen und chemischen Eigenschaften?
  • Welche Form haben die vorkommenden Gefahrstoffe, z.B. Staub, Gas und wie sind ihre Wirkungen auf den Körper?
  • Welche Maximalkonzentrationen, realistische Arbeitsplatzgrenzwerte und weitere Gefahren, z.B. Brandgefahr, sind zu erwarten?
Eine sorgfältige Bewertung der vorgenannten Fragen gewährleistet die richtige Auswahl und Benutzung der Atemschutzgeräte. Ein Atemschutzgerät ist dann für die Verwendung an einem Arbeitsplatz geeignet, wenn es in der Lage ist, die Schadstoffkonzentration auf die gesundheitlichen Werte zu reduzieren. Sollen Arbeiten in Atmosphären durchgeführt werden, die unmittelbar gefährlich für Leben oder Gesundheit sind, sind Isoliergeräte, am besten in Überdruckausführung und mit einem Selbstretter versehen, zu verwenden. Zu beachten ist dabei, dass die Schutzfaktoren (dichter Sitz des Atemanschlusses, z.B. Vollmaske), die das Atemschutzgerät in der Lage ist zu erreichen, den notwendigen Schutz ergeben. Ein Atemschutzgerät ist für die Verwendung geeignet, wenn es – über die gesamte Einsatzdauer Schutz bietet,
– CE-gekennzeichnet und angemessen ist,
– kompatibel mit der Umwelt, dem Träger und den weiteren persönlichen Schutzausrüstungen ist und sich im einsatzfähigen Zustand befindet,
– den physikalischen, chemischen und mechanischen Umweltbedingungen trotzt,
– ergonomisch gestaltet ist, gute Sicht, Beweglichkeit und Verständigung bietet und wenig belastend ist,
– die medizinische Fitness, die Gesichtskonturen, die Physis und andere körperliche Eigenschaften nicht negativ beeinflusst.
Sind nun all diese Faktoren optimal berücksichtigt und erfüllt, steht dem Gebrauch des Gerätes nichts mehr im Wege. Es sollte gemäß der Herstellergebrauchsanweisung verwendet und nicht geändert werden.
Unmittelbar vor dem Gebrauch sollte der Gerätträger – den Zustand empfindlicher Teile, z.B. Bänderung,
– bei Filtergeräten die Eignung des Filters und seine Verbindung mit dem Atemanschluss,
– die Atemgaszufuhr und die Dichtheit des Atemanschlusses kontrollieren.

Der Gebrauch und der Umgang mit dem Atemschutzgerät sind nur dann optimal zu vollziehen, wenn der Gerätträger die notwendige Information, Unterweisung und Übung vom Arbeitgeber erhält. Bei der Unterweisung sind alle relevanten Informationen, wie z.B.
– Aufzeigen von Gefahren und ihren Wirkungen auf die Gesundheit gegen die das Atemschutzgerät schützt,
– warum und wann ist das Gerät zu verwenden?
– Verantwortungsbereich des Gerätträgers,
– Verhaltensmaßnahmen bei Gerätefehlern,
– Gerätefunktion, Einsatzgrenzen, Mängelerkennung, Inspektionen und Kontrollen,
– Anlegen des Gerätes, Dichtprüfung, Notfallmaßnahmen,
– Ablegen, Reinigung und Desinfektion,
Instandhaltung und richtige Lagerung, – Berichtswesen
zu geben. Nach der Unterweisung ist es sinnvoll, die praktischen Belange mit und an dem Gerät zu üben, um sich damit vertraut zu machen. Eine jährliche Wiederholungsunterweisung scheint dringend geboten.

Aufsichtspersonen sollten ebenfalls unterwiesen werden, um den Gerätegebrauch und alle mit dem Atemschutzgeräteprogramm verbundenen Aktivitäten überwachen und, falls erforderlich, die notwendigen Maßnahmen einleiten zu können. Ein Atemschutzgerät kann nur dann seine Funktionen erfüllen, wenn es von sachkundigen Personen gemäß den Herstelleranweisungen instand gehalten wird. Dazu zählen u. a. Reinigung und Desinfektion, Fehlersuche, Bauteileaustausch, Leistungskontrollen und die richtige Lagerung. Um nicht in Beweisnot zu geraten, sollte der Arbeitgeber alle Elemente des Atemschutzgeräteprogramms sorgfältig dokumentieren und die Dokumente aufbewahren.

Bedeutung der Anhänge Obwohl von informativer Natur, sind die Inhalte der Anhänge A bis F für die Ausgestaltung des Atemschutzgeräteprogramms von großer Bedeutung. Im Anhang A werden die Typen und Bestandteile von Atemschutzgeräten detailliert beschrieben und Hinweise über besondere Merkmale, Eigenschaften, Anwendungsbereiche u. a. gegeben. Der interessierte Leser findet darin Angaben zu – Atemanschlüssen
– Voll-, Halb- und Viertelmasken
– Filtern
– Partikel-, Gas- und Kombinationsfilter
– Haltezeit von Filtern
– Filtergeräten
– Unterdruckgeräte, wie z.B. filtrierende Halbmasken
– Geräte mit Luftversorgung, wie z.B. Gebläsefiltergeräte mit Vollmaske
– Isoliergeräten
– Frischluft-Schlauchgeräte
– Druckluft-Schlauchgeräte
– Autonome Isoliergeräte, wie z.B. Pressluftatmer und Regenerationsgeräte
– Belüftete Schutzanzüge
– Druckluft für Atemschutzgeräte
– Geräte für Selbstrettung, wie z.B.
Sauerstoffselbstretter und Filterfluchtgeräte (Filterselbstretter).
Der Anhang B befasst sich mit Atmosphären, die unmittelbar gefährlich für Leben oder Gesundheit sind. Es sind Atmosphären, die unmittelbare, akute Wirkungen auf die Gesundheit ausüben und es unmöglich machen, beim Versagen des Atemschutzgerätes sich ohne Hilfe in Sicherheit zu bringen. Derartige Situationen entstehen in engen Räumen bei Sauerstoffmangel aber auch durch eine Ansammlung gefährlicher Stoffe.

Über Schutzfaktoren, deren Gebrauch und die Zuordnung zu den einzelnen Atemschutzgeräten informiert der Anhang C. Im Allgemeinen wird der Schutzfaktor mit dem „dichten“ Sitz eines Atemanschlusses in Verbindung gebracht und in den Europäischen Normen als maximale, gesamte nach innen gerichtete Leckage ermittelt. Man geht davon aus, dass der so ermittelte „nominelle Schutzfaktor“ ein Schutzgrad ist, der von jedem Atemschutzgerätträger erreicht wird. Der im Labor ermittelte nominelle Schutzfaktor berücksichtigt nicht die am Arbeitsplatz vorliegenden Bedingungen, die diesen in den meisten Fällen reduzieren. Daher sind gegenüber dem nominellen Schutzfaktor Abschläge zu machen, um den Einsatz mit Atemschutzgeräten sicher zu machen. Diese Abschläge haben zu der Festlegung sog. zugeteilter Schutzfaktoren (APF = Assigned Protection Factor) geführt, die in den verschiedenen Ländern ein und dasselbe Atemschutzgerät unterschiedlich groß sind. Die in diesem Anhang beiliegende Liste gibt einen Überblick über die nominellen und die zugeteilten Schutzfaktoren der einzelnen Atemschutzgeräte. Hinweise, wie die Eignung eines Atemschutzgerätes zur Bewältigung der Verwendungsgegebenheiten zu beurteilen ist, sind im Anhang D aufgeführt. Zu berücksichtigen sind dabei: – Umgebungsfaktoren, wie
– Sauerstoffmangel und -anreicherung,
– erstickend wirkende Stoffe,
– Verunreinigungen aller Art,
– ätzende und explosionsgefährliche Atmosphären,
– extreme klimatische Bedingungen.
– Aufgabe/Arbeit-Faktoren, die auf den Gerätträger wirken. Dazu zählen u. a.
– Arbeitsintensität,
– Sichtverhältnisse,
– Mobilität,
– Verständigungsmöglichkeiten,
– Thermische Belastung,
– Tragedauer und
– Werkzeuge zur Aufgabenerfüllung.
– Gerätträger-Faktoren, wie
– seine medizinische Eignung,
– Gesichtscharakteristik,
– Tragen von Sehhilfen, z.B. Brillen und
– Kompatibilität mit anderen Schutzausrüstungen und allgemeinen Gegenständen, wie z.B. tragbare Telefone, Körperschmuck.
– Gesetzliche Faktoren, die durch europäische Richtlinien und Normen vorgegeben werden, z.B. Verwendung CEgekennzeichneter Atemschutzgeräte.

Wie der dichte Sitz von Atemanschlüssen zu beurteilen ist, wird im Anhang E beschrieben. Um gesundheitliche Schäden zu vermeiden, sollte der mit dem Atemschutzgerät verbundene Atemanschluss dem Gerätträger richtig passen und der Dichtsitz kontrollierbar sein. Wie die Kontrolle vorzunehmen ist, wird für die Anwendung mit Unter- und Überdruck aufgezeigt. Dabei wird im Allgemeinen der Atemluftein- bzw.
-auslassbereich des Atemanschlusses abgedeckt und durch Lungenkraft Unter- bzw. Überdruck erzeugt, der sich bei ausreichendem Dichtsitz über eine kurze Zeit nicht verändert.

Zur Prüfung des Dichtsitzes eignen sich auch qualitative und quantitative Verfahren. Bei der qualitativen Methode werden primär geschmacks- bzw. geruchsintensive Stoffe verwendet, die bei Undichtheiten wahrgenommen werden.

Quantitative Verfahren benutzen zur Dichtsitzprüfung Gase oder Aerosole, Partikelzähl- bzw. Druckverfahren. Diese Verfahren sind nicht bei allen Atemanschlüssen anwendbar. Sie eignen sich gut zur Ermittlung von Schutzfaktoren, sind aber im praktischen Einsatzfall kaum anwendbar. Der Anhang F beschreibt den Inhalt eines Atemnschutzpasses, der für den jeweiligen Benutzer von Atemschutzgeräten anzeigt, dass er Kenntnis im richtigen Gebrauch und der Instandhaltung der Atemschutzgeräte hat.

Dr. Adalbert Pasternack

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