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Die neue Gefahrstoffverordnung [1], die am 1.Januar 2005 in Kraft getreten ist, löst
die 1986 erlassene Verordnung ab und regelt das Gefahrstoffrecht auf der Grundlage der EG-Vorgaben der Gefahrstoff-Richtlinie 98/24/EG vollkommen neu. Im
Mittelpunkt steht eine Gefährdungsbeurteilung für toxische inhalative und dermale
Belastungen am Arbeitsplatz. Physikalischchemische Gefährdungen (Brand- oder
Explosionsgefahr) werden getrennt beurteilt.
Aus der Gefährdungsbeurteilung resultiert ein Schutzkonzept in vier Stufen von
der Schutzstufe 1 bei Bagatellanwendungen mit Gefahrstoffen über die Schutzstufe 2 für den Umgang mit Gefahrstoffen mit relevanter Gefährdung, der Schutzstufe 3
bei Arbeiten mit giftigen Stoffen bis hin zur Schutzstufe 4 bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgut-verändernden und fruchtbarkeitsschädigenden Stoffen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. |
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Die gemäß § 9 Abs. 6 GefStoffV nach DIN
EN ISO/IEC 17025 akkreditierte Dräger
Analysentechnik (Reg.-Nr. ZLS-P-598/05)
stellt ihre Dienstleistungen in den Rahmen
der neuen Gefahrstoffverordnung, um
insbesondere klein- und mittelständischen
Unternehmen die Umsetzung zu ermöglichen.
Dabei werden
– zunächst die erforderlichen Informationen
hinsichtlich der eingesetzten Gefahrstoffe
sowie den damit verbundenen Tätigkeiten
erhoben,
– dann die Gefährlichkeits- und Freisetzungsgruppen
bestimmt,
– anschließend die Schutzstufen ermittelt,
– die Maßnahmen für die Schutzstufen
festgelegt,
– und schließlich die Wirksamkeit der Maßnahmen
z.B. durch Messungen überprüft. |
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Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist durchzuführen,
bevor eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen
aufgenommen wird. Für bestehende
Arbeitsprozesse ist diese entsprechend
nachzuholen. Im Rahmen unseres Dienstleistungspaketes
läuft die Gefährdungsbeurteilung
nach folgendem Schema ab: |
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Schritt 1
Zunächst wird ermittelt, ob die Beschäftigten
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen
oder ob Gefahrstoffe bei dem Arbeitsprozess
entstehen und freigesetzt werden.
Es wird geprüft, welche Eigenschaften der
Stoffe zu einer Gefährdung der Beschäftigten führen können. Dabei wird nicht nur
der routinemäßige Arbeitsablauf betrachtet,
sondern auch Wartungsarbeiten, Betriebsstörungen,
Unfälle und Notfälle, die Einfluss
auf die Bildung oder Freisetzung von
Gefahrstoffen haben können. Im Rahmen
dieser Ermittlung werden alle Stoffe und
Zubereitungen, die Gefahrstoffe enthalten,
erfasst und ein Gefahrstoffverzeichnis
angelegt. |
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Schritt 2
Für die Einschätzung des Gefährdungspotentials
sind Informationen über die in
den verarbeiteten Stoffe, Produkte und
Zubereitungen enthaltenen Gefahrstoffe
erforderlich. Eine wichtige Quelle bei der
Informationsbeschaffung ist das Sicherheitsdatenblatt,
das der Hersteller bzw. der
Lieferant für jeden gefährlichen Stoff und
jede gefährliche Zubereitung zur Verfügung
stellen muss. Ohne Sicherheitsdatenblatt
ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
nicht möglich. Das Sicherheitsdatenblatt
gibt Auskunft über
- die Stoff-/Zubereitungsbezeichnung
- den Hersteller bzw. den Lieferanten
- die Zusammensetzung / Angaben zu
den Bestandteilen
- mögliche Gefahren
- Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- Maßnahmen bei unbeabsichtigter
Freisetzung
- Handhabung und Lagerung
- Expositionsbegrenzung und persönliche
Schutzausrüstungen
- physikalische und chemische
Eigenschaften
- Stabilität und Reaktivität
- Toxikologie
- Ökologie
- Entsorgung
- Transport
- Vorschriften (Kennzeichnung,
Einstufung, R- und S-Sätze)
Dabei werden auch Informationen über
mögliche Brand- und Explosionsgefahren
erhalten, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
gesondert beurteilt werden. |
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Schritt 3
Es werden Informationen über die Tätigkeiten
mit den Gefahrstoffen und den Verarbeitungsbedingungen
eingeholt. Dabei
soll geprüft werden, ob die Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet
ist. Dafür werden die Art, das Ausmaß und
die Dauer der Exposition ermittelt und der
Expositionsweg berücksichtigt. Im Rahmen
einer Betriebsbegehung sollen Antworten
auf folgende Fragen gefunden werden:
- Welche Menge wird je Schicht
verarbeitet?
- Wie lange ist der Beschäftigte dem
Gefahrstoff ausgesetzt?
- Kommt es bei festen Gefahrstoffen zu
Staubbildung?
- Bei welcher Temperatur wird der
flüssige Gefahrstoff verarbeitet?
- Besteht Hautkontakt?
- Falls ja, wie lange und ist dieser Kontakt
als klein- oder großflächig einzustufen?
Aus der Beantwortung dieser Fragen kann
abgeleitet werden, ob und in welchem Ausmaß
Gefahrstoffe freigesetzt werden und
zur Exposition der Beschäftigten beitragen. |
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Schritt 4
Nachdem alle Gefährdungen ermittelt sind,
werden die gesammelten Informationen
umfassend dokumentiert und die Schutzmaßnahmen
gemäß §§ 8 – 18 GefStoffV
festgelegt.
Die einzelnen Schutzstufen beschreiben
das für eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen
grundsätzlich notwendige Maßnahmenpaket
hinsichtlich Ersatzlösungen, Technik, Organisation
und Schutzausrüstung. Bei Tätigkeiten
ab der Schutzstufe 2 ist zu prüfen,
ob die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse
durch weniger gefährliche Stoffe oder
Verwendungsformen ersetzt (substituiert)
werden können. Die Schutzstufen bauen
aufeinander auf, wobei jede Stufe die Maßnahmen
der untergeordneten Stufen beinhaltet.
Die Schutzstufen umfassen auch
Angaben zur Überprüfung der Wirksamkeit
getroffener oder bereits vorhandener
Schutzmaßnahmen. |
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Schutzstufe 1:
Grundsätze für die Verhütung von
Gefährdungen bei Tätigkeiten mit geringer
Gefährdung
Schutzstufe 2:
Grundmaßnahmen zum Schutz der
Beschäftigten
Schutzstufe 3:
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten
mit hoher Gefährdung
Schutzstufe 4:
Zusätzliche Maßnahmen für krebserzeugende,
erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende
Gefahrstoffe
Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben
hat, dass die Beschäftigten ausschließlich
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen der Kennzeichnung
„Xn“, „Xi“ sowie „C“ (Tabelle 1)
in geringen Mengen und bei kurzeitiger
niedriger Exposition ausführen, sind im allgemeinen
die Maßnahmen der Schutzstufe
1 ausreichend. Die Maßnahmen gemäß § 8
GefStoffV sind umzusetzen.
Führen die Beschäftigten Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen der Kennzeichnungen „Xn“,
„Xi“ oder „C“ in relevanten Mengen aus,
bzw. sind die Beschäftigten diesen Stoffen
über einen längeren Zeitraum ausgesetzt,
gilt Schutzstufe 2. Die anzuwendenden
Schutzmaßnahmen sind in §§ 8 und 9 Gef-
StoffV beschrieben. |
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Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen der Kennzeichnung
„T“ und „T+“ sind mindestens
die Maßnahmen der Schutzstufe 3, entsprechend
§§ 8 bis 10 GefStoffV erforderlich.
Werden krebserzeugende, erbgutverändernde
oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe
der Kategorie 1(CMRF-Stoffe)
verarbeitet, so sind zusätzlich zu den Maßnahmen
der Stufen 1 bis 3 die Maßnahmen
der Schutzstufe 4 umzusetzen (§§ 8 bis 11
GefStoffV).
Besteht zusätzlich Brand- oder Explosionsgefahr
sind die Schutzmaßnahmen nach §
12 GefStoffV im Betrieb umzusetzen. |
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Überprüfung der Wirksamkeit der
eingeleiteten Schutzmaßnahmen
Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist
in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen,
um die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte
und der Biologischen Grenzwerte
sicher zu stellen. Werden die Tätigkeiten
nach einem verfahrens- und stoffspezifischen
Kriterium gemäß TRGS 420 [2]
ausgeführt, kann von der Einhaltung des
Arbeitsplatzgrenzwertes ausgegangen werden.
In diesem Fall und bei Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen gemäß Schutzstufe 1 sind
keine Messungen erforderlich. Hier können
andere Methoden zur Überprüfung der
Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen herangezogen
werden. Bei dem Einsatz von
krebserzeugenden, erbgutverändernden
oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen
(CMRF-Stoffe) sind Messungen zur
Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte
zwingend vorgeschrieben,
sofern die Tätigkeiten nicht nach einem
verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium
gemäß TRGS 420 [2] ausgeführt werden.
In allen anderen Fällen können Messungen
oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren
durchgeführt werden, um die
Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte
nachzuweisen. |
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Messungen dürfen nur von Personen
durchgeführt werden, die über die notwendige
Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen
verfügen. Die gemäß § 9 Abs. 6
GefStoffV nach DIN EN ISO/IEC 17025
akkreditierte Dräger Analysentechnik
(Reg.-Nr. ZLS-P-598/05) erfüllt diese
Voraussetzungen für die Stoffgruppen
- anorganische Gase und Dämpfe
- organische Gase und Dämpfe
- Isocyanate
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Die Dienstleistungen umfassen dabei das
Consulting, insbesondere die Gefährdungsbeurteilung,
die Planung und Durchführung
der Probenahmen oder Messungen vor Ort,
die Analyse der Proben im Labor der Dräger
Analysentechnik sowie die Beurteilung
der Ergebnisse anhand bestehender Arbeitsplatzgrenzwerte
in Form eines Messberichtes.
Weitere Informationen über das Dienstleistungsspektrum
der Dräger Analysentechnik
erhalten Sie im Internet unter www.draeger.
com/analysenservice. |
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Karl-Heinz Pannwitz
Dräger Safety AG & Co. KGaA
karl-heinz.pannwitz@draeger.com |
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Dräger Safety AG & Co. KGaA |
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Revalstraße 1 |
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23560 Lübeck |
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Deutschland |
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Telefon:+49 (0)451/ 882-0
Fax:+49 (0)451/ 882-2080
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