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Die Dienstleistungen der Dräger Analysentechnik im Rahmen der neuen Gefahrstoffverordnung
Die neue Gefahrstoffverordnung [1], die am 1.Januar 2005 in Kraft getreten ist, löst die 1986 erlassene Verordnung ab und regelt das Gefahrstoffrecht auf der Grundlage der EG-Vorgaben der Gefahrstoff-Richtlinie 98/24/EG vollkommen neu. Im Mittelpunkt steht eine Gefährdungsbeurteilung für toxische inhalative und dermale Belastungen am Arbeitsplatz. Physikalischchemische Gefährdungen (Brand- oder Explosionsgefahr) werden getrennt beurteilt.

Aus der Gefährdungsbeurteilung resultiert ein Schutzkonzept in vier Stufen von der Schutzstufe 1 bei Bagatellanwendungen mit Gefahrstoffen über die Schutzstufe 2 für den Umgang mit Gefahrstoffen mit relevanter Gefährdung, der Schutzstufe 3 bei Arbeiten mit giftigen Stoffen bis hin zur Schutzstufe 4 bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgut-verändernden und fruchtbarkeitsschädigenden Stoffen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
Die gemäß § 9 Abs. 6 GefStoffV nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierte Dräger Analysentechnik (Reg.-Nr. ZLS-P-598/05) stellt ihre Dienstleistungen in den Rahmen der neuen Gefahrstoffverordnung, um insbesondere klein- und mittelständischen Unternehmen die Umsetzung zu ermöglichen. Dabei werden – zunächst die erforderlichen Informationen hinsichtlich der eingesetzten Gefahrstoffe sowie den damit verbundenen Tätigkeiten erhoben, – dann die Gefährlichkeits- und Freisetzungsgruppen bestimmt, – anschließend die Schutzstufen ermittelt, – die Maßnahmen für die Schutzstufen festgelegt, – und schließlich die Wirksamkeit der Maßnahmen z.B. durch Messungen überprüft.
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist durchzuführen, bevor eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen aufgenommen wird. Für bestehende Arbeitsprozesse ist diese entsprechend nachzuholen. Im Rahmen unseres Dienstleistungspaketes läuft die Gefährdungsbeurteilung nach folgendem Schema ab:
Schritt 1 Zunächst wird ermittelt, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen oder ob Gefahrstoffe bei dem Arbeitsprozess entstehen und freigesetzt werden. Es wird geprüft, welche Eigenschaften der Stoffe zu einer Gefährdung der Beschäftigten führen können. Dabei wird nicht nur der routinemäßige Arbeitsablauf betrachtet, sondern auch Wartungsarbeiten, Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle, die Einfluss auf die Bildung oder Freisetzung von Gefahrstoffen haben können. Im Rahmen dieser Ermittlung werden alle Stoffe und Zubereitungen, die Gefahrstoffe enthalten, erfasst und ein Gefahrstoffverzeichnis angelegt.
Schritt 2
Für die Einschätzung des Gefährdungspotentials sind Informationen über die in den verarbeiteten Stoffe, Produkte und Zubereitungen enthaltenen Gefahrstoffe erforderlich. Eine wichtige Quelle bei der Informationsbeschaffung ist das Sicherheitsdatenblatt, das der Hersteller bzw. der Lieferant für jeden gefährlichen Stoff und jede gefährliche Zubereitung zur Verfügung stellen muss. Ohne Sicherheitsdatenblatt ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nicht möglich. Das Sicherheitsdatenblatt gibt Auskunft über
  • die Stoff-/Zubereitungsbezeichnung
  • den Hersteller bzw. den Lieferanten
  • die Zusammensetzung / Angaben zu den Bestandteilen
  • mögliche Gefahren
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Maßnahmen zur Brandbekämpfung
  • Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
  • Handhabung und Lagerung
  • Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen
  • physikalische und chemische Eigenschaften
  • Stabilität und Reaktivität
  • Toxikologie
  • Ökologie
  • Entsorgung
  • Transport
  • Vorschriften (Kennzeichnung, Einstufung, R- und S-Sätze)


Dabei werden auch Informationen über mögliche Brand- und Explosionsgefahren erhalten, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gesondert beurteilt werden.
Schritt 3
Es werden Informationen über die Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen und den Verarbeitungsbedingungen eingeholt. Dabei soll geprüft werden, ob die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Dafür werden die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition ermittelt und der Expositionsweg berücksichtigt. Im Rahmen einer Betriebsbegehung sollen Antworten auf folgende Fragen gefunden werden:
  • Welche Menge wird je Schicht verarbeitet?
  • Wie lange ist der Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt?
  • Kommt es bei festen Gefahrstoffen zu Staubbildung?
  • Bei welcher Temperatur wird der flüssige Gefahrstoff verarbeitet?
  • Besteht Hautkontakt?
  • Falls ja, wie lange und ist dieser Kontakt als klein- oder großflächig einzustufen?
Aus der Beantwortung dieser Fragen kann abgeleitet werden, ob und in welchem Ausmaß Gefahrstoffe freigesetzt werden und zur Exposition der Beschäftigten beitragen.
Schritt 4
Nachdem alle Gefährdungen ermittelt sind, werden die gesammelten Informationen umfassend dokumentiert und die Schutzmaßnahmen gemäß §§ 8 – 18 GefStoffV festgelegt.

Die einzelnen Schutzstufen beschreiben das für eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen grundsätzlich notwendige Maßnahmenpaket hinsichtlich Ersatzlösungen, Technik, Organisation und Schutzausrüstung. Bei Tätigkeiten ab der Schutzstufe 2 ist zu prüfen, ob die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse durch weniger gefährliche Stoffe oder Verwendungsformen ersetzt (substituiert) werden können. Die Schutzstufen bauen aufeinander auf, wobei jede Stufe die Maßnahmen der untergeordneten Stufen beinhaltet. Die Schutzstufen umfassen auch Angaben zur Überprüfung der Wirksamkeit getroffener oder bereits vorhandener Schutzmaßnahmen.
Schutzstufe 1:
Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung Schutzstufe 2:
Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten Schutzstufe 3:
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung Schutzstufe 4:
Zusätzliche Maßnahmen für krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass die Beschäftigten ausschließlich Tätigkeiten mit Gefahrstoffen der Kennzeichnung „Xn“, „Xi“ sowie „C“ (Tabelle 1) in geringen Mengen und bei kurzeitiger niedriger Exposition ausführen, sind im allgemeinen die Maßnahmen der Schutzstufe 1 ausreichend. Die Maßnahmen gemäß § 8 GefStoffV sind umzusetzen. Führen die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen der Kennzeichnungen „Xn“, „Xi“ oder „C“ in relevanten Mengen aus, bzw. sind die Beschäftigten diesen Stoffen über einen längeren Zeitraum ausgesetzt, gilt Schutzstufe 2. Die anzuwendenden Schutzmaßnahmen sind in §§ 8 und 9 Gef- StoffV beschrieben.
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen der Kennzeichnung „T“ und „T+“ sind mindestens die Maßnahmen der Schutzstufe 3, entsprechend §§ 8 bis 10 GefStoffV erforderlich. Werden krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorie 1(CMRF-Stoffe) verarbeitet, so sind zusätzlich zu den Maßnahmen der Stufen 1 bis 3 die Maßnahmen der Schutzstufe 4 umzusetzen (§§ 8 bis 11 GefStoffV). Besteht zusätzlich Brand- oder Explosionsgefahr sind die Schutzmaßnahmen nach § 12 GefStoffV im Betrieb umzusetzen.
Überprüfung der Wirksamkeit der eingeleiteten Schutzmaßnahmen Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte und der Biologischen Grenzwerte sicher zu stellen. Werden die Tätigkeiten nach einem verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium gemäß TRGS 420 [2] ausgeführt, kann von der Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes ausgegangen werden. In diesem Fall und bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß Schutzstufe 1 sind keine Messungen erforderlich. Hier können andere Methoden zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen herangezogen werden. Bei dem Einsatz von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (CMRF-Stoffe) sind Messungen zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte zwingend vorgeschrieben, sofern die Tätigkeiten nicht nach einem verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium gemäß TRGS 420 [2] ausgeführt werden. In allen anderen Fällen können Messungen oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren durchgeführt werden, um die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte nachzuweisen.
Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Die gemäß § 9 Abs. 6 GefStoffV nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierte Dräger Analysentechnik (Reg.-Nr. ZLS-P-598/05) erfüllt diese Voraussetzungen für die Stoffgruppen
  • anorganische Gase und Dämpfe
  • organische Gase und Dämpfe
  • Isocyanate
Die Dienstleistungen umfassen dabei das Consulting, insbesondere die Gefährdungsbeurteilung, die Planung und Durchführung der Probenahmen oder Messungen vor Ort, die Analyse der Proben im Labor der Dräger Analysentechnik sowie die Beurteilung der Ergebnisse anhand bestehender Arbeitsplatzgrenzwerte in Form eines Messberichtes. Weitere Informationen über das Dienstleistungsspektrum der Dräger Analysentechnik erhalten Sie im Internet unter www.draeger. com/analysenservice.
Karl-Heinz Pannwitz
Dräger Safety AG & Co. KGaA
karl-heinz.pannwitz@draeger.com

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