AGB Draeger Austria GmbH

1. Geltungsbereich 

1.1. Diese AVB gelten für alle von Dräger Austria GmbH (in der Folge kurz DA) abgeschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen. Sie gelten mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung auch für weitere Lieferungen und Leistungen (Folgeaufträge). 

1.2. Der Vertragspartner (in der Folge kurz VP) erkennt diese AVB als verbindlich an. Abweichungen oder abweichende Bedingungen des VP gelten nur dann, wenn DA im Einzelfall ausdrücklich schriftlich in diese einwilligt (firmenmäßige Zeichnung). 

1.3. Diese AVB gelten subsidiär zu den Bestimmungen des Vertrages für jene Fälle, für die der Vertrag keine Regelung enthält. 


2. Bestellungen, Änderungen 

2.1. Bestellungen ohne vorheriges schriftliches Angebot von DA gelten erst mit der tatsächlichen Lieferung oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch DA als angenommen. 

2.2. Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge seitens DA sind mangels anderer anders lautender schrift- licher Vereinbarung unverbindlich. [Mündliche Angebote seitens DA sind ausnahmslos unverbindlich.] Bei Vorlage eines schriftlichen Angebotes durch DA bleibt DA mangels anders lautender schriftlicher Angebotsbestimmung 90 Tage ab Datum des Angebotes an dieses Angebot gebunden. 

2.3. Änderungen bestehender Aufträge bedürfen der schriftlichen Annahme (firmenmäßige Zeichnung) durch DA. Je nach dem Grad der Lieferbereitschaft bzw. Fertigung wird DA – vorbehaltlich der Einigung über die Preisänderungen – bemüht sein, Änderungswünschen des VP zu entsprechen. 


3. Preise 

3.1. Die im Zeitpunkt der Absendung des Angebotes durch DA, mangels Angebotes aber im Zeitpunkt der Annahme der Bestellung jeweils gültigen DA-Listenpreise, sind in Ermangelung einer ausdrücklichen anders lautenden Vereinbarung verbindlich und werden vom VP auch als verbindlich anerkannt. Sollte für Lieferungen oder Leistungen kein DA-Listenpreis bestehen, so gelten die von DA üblicherweise für Lieferungen oder Leistungen gleicher oder ähnlicher Art in Rechnung gestellten Preise, sonst angemessene Preise. 

3.2. [DA ist berechtigt, Preise bei Veränderungen objektiver Kalkulationsgrundlagen, insbesondere bei Veränderungen von Lieferantenpreisen, Lieferkosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen, Devisenkursen und dgl. entsprechend den eingetretenen Veränderungen anzupassen.] 

3.3. Sämtliche Preise beinhalten keine Steuern und Abgaben (wie z. B. die Umsatzsteuer oder Ausfuhrabgaben und dgl.). Diese sind den Preisen gesondert hinzuzurechnen. 3.4. Schreib- und Rechenfehler sowie Irrtum bleiben vorbehalten. 


4. Maß- und Gewichtsangaben 

4.1. Sämtliche Maß- und Gewichtsangaben, grafische Darstellungen, Verweise auf technische Normen, Beschreibungen und Erläuterungen durch DA erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Zumutbare Abweichungen, Konstruktions-, Verarbeitungs- und Ausführungsänderungen durch DA bleiben vorbehalten. 

4.2. [Eine bestimmte Eigenschaft, Verarbeitung, Ausführung, Verwendbarkeit oder Einhaltung einer techni- schen Norm gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung durch DA (firmenmäßige Zeichnung) als zugesichert.] Im Service bleibt die Verwendung von neuwertig aufgearbeiteten Teilen vorbehalten. 


5. Lieferung, Lieferzeit und Gefahrenübergang 

5.1. DA liefert ab Werk ausschließlich Verpackung. Mit der Absendung gelten Sachen als übergeben und die Gefahr als auf den VP übergegangen, und zwar auch dann, wenn DA weiter gehende Leistungen wie z.B. die Anfuhr übernommen hat. Hat DA auch die Montage und Inbetriebnahme der Sache übernommen, so geht die Gefahr mit der Inbetriebnahme, spätestens jedoch mit schriftlicher Anzeige der Beendigung der Montage auf den Kunden über. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme aus nicht von DA zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr in jenem Zeitpunkt auf den VP über, in dem DA die Montage oder Inbetriebnahme nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge abgeschlossen hätte. 

5.2. Falls der Versand ohne Verschulden von DA unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den VP über. 

5.3. DA ist zur Vornahme von Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. VP verpflichtet sich ausdrück- lich, allfällige Teillieferungen und Teilleistungen von DA anzunehmen. 

5.4. DA ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, Waren zu versichern. Allfällige Versicherungsprämien und -spesen trägt der VP. 

5.5. Lieferfristen beginnen bei Bestellungen ohne schriftliches DA-Angebot mit dem Zugang der schriftli- chen Auftragsbestätigung von DA beim VP, bei Bestellungen aufgrund eines schriftlichen DA-Angebotes mit dem Zugang der Annahmeerklärung von DA beim VP zu laufen. Sofern technische Einzelheiten zu klären sind, oder der VP ihm obliegende Verpflichtungen (wie z.B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben) nachzukommen hat, oder die Leistung einer Anzahlung zu erfolgen hat, so beginnen Lieferfristen frühestens mit dem Tag der Bestätigung über die erfolgte Abstimmung, bzw. die erfüllte Verpflichtung, bzw. den Erhalt der Anzahlung durch DA zu laufen. Dies gilt nicht, soweit DA die Verzögerung zu vertreten hat. 

5.6. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich angemessen bei Eintritt von Ereignissen, welche die vertragsgemäße Erfüllung durch DA verzögern, sofern DA an deren Eintritt kein grobes Verschulden trifft. Solche Ereignisse sind beispielsweise höhere Gewalt, nichtgehörige Erfüllung von Zulieferverträgen durch Lieferanten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder -einschränkungen, gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Anordnungen. 

5.7. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft gemeldet ist. 

5.8. Der VP kann bei Leistungsverzug nach schriftlicher Setzung einer angemessenen, mindestens einmona- tigen Nachfrist durch eingeschriebenen Brief den Rücktritt nur vom betroffenen Teil des Vertrages erklären. 


6. Annahmeverzug, Unmöglichkeit, Irrtum 

6.1. Der VP ist zur Annahme der vertragsgemäßen Leistung verpflichtet. Gerät der VP in Annahmeverzug, kann DA – unbeschadet sonstiger Rechte – unter schriftlicher Setzung einer angemessenen, mindestens einmonatigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, behält aber den Anspruch auf den vollen Kaufpreis oder Werklohn ohne Anrechnung des Ersparten. DA ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn DA aus den in Punkt 5.6. AVB genannten Gründen die vertragsgemäße Erfüllung unmöglich oder unzumutbar gemacht wird. Im Fall eines solchen Vertragsrücktrittes bestehen wechselweise keine weiteren Rechte und Pflichten. In diesem Fall gebührt DA der volle Nichterfüllungsschaden. 


7. Eigentumsvorbehalt 

7.1. Sämtliche Waren werden unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes von DA bis zur gänzlichen Bezahlung geliefert. Bei laufender Rechnung verbleibt die gelieferte Ware ebenfalls im Eigentum von DA, solange die konkrete Einzelposition, für welche das Eigentum vorbehalten wurde und welche Deckung im Saldo findet, noch nicht vollständig getilgt ist. Für die Tilgung hinsichtlich des vorbehaltenen Eigentums gilt im Verhältnis zur Einzelposition die bürgerlich-rechtliche Tilgungsordnung (§ 1416ABGB). Hiervon bleibt die rein schuldrechtliche Kontokorrentabrechnung mit der Einschränkung unberührt, dass durch ein allfälliges Saldoanerkenntnis das vorbehaltene Eigentum hinsichtlich der jeweiligen Einzel(rechnungs)position nicht untergeht. 

7.2. Der VP hat unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes von DA gelieferte Waren als fremde Waren sachge- recht und pfleglich zu behandeln, zu warten und deutlich als Eigentum von DA zu kennzeichnen. 

7.3. Der VP hat mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch DA jede Verfügung über unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes von DA gelieferten Waren, insbesondere deren Verkauf, Veräußerung oder Verpfändung zu unterlassen. Der VP hat das Eigentumsrecht von DA mit sämtlichen gebotenen Mitteln zu wahren und DA insbesondere gerichtliche oder behördliche Sicherstellungen, Beschlagnahmen oder Pfändungen unverzüglich fernmündlich und (fern)schriftlich anzuzeigen. 

7.4. DA ist bei Vorliegen wichtiger Gründe berechtigt, die in ihrem Eigentum stehenden Waren jederzeit in Besitz zu nehmen, ohne dass damit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden wäre. Als wichtige Gründe gelten insbesondere (alternativ) die versuchte oder vollendete pflichtwidrige Verfügung über die im Eigentum von DA stehende Ware, der Eintritt einer Vermögensverschlechterung beim VP, insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des VP, die Abweisung des Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens, die Einleitung exekutiver Maßnahmen gegen den VP sowie der Zahlungsverzug des VP trotz Setzung einer mindestens sechstägigen Nachfrist. 

7.5. Der VP ist verpflichtet, vor einer allfälligen Montage der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware (Sache) in (mit) einer unbeweglichen Sache die schriftliche Zustimmung (firmenmäßige Zeichnung) von DA einzuholen, wenn diese Sache mit einer unbeweglichen Sache so fest verbunden werden soll, dass sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart nicht mehr entfernt werden kann oder die Absonderung unwirtschaftlich wäre. Ist eine entsprechende Zustimmung seitens DA erfolgt, so verpflichtet sich der VP im Fall des Zahlungsverzuges nach Aufforderung von DA die Trennung der gelieferten und/oder eingebauten Gegenstände (Vorbehaltsware) herbeizuführen und das Eigentum an diesen Gegenständen auf DA zurück zu übertragen. Diese Sachen gelten sodann als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Zurückbehaltungsrechte des VP sind, insbesondere wegen Ersatzes von Verwendungen auf diese Gegenstände, aus- geschlossen. 

7.6. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht DA gehörenden beweglichen Sachen, durch den VP steht DA das Miteigentum an der neuen Sache zu, dies im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den vom VP benutzten anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, mindestens aber 51 %. Für die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. 

7.7. Soweit Vertragsinhalt verbrauchbare und zur Weiterveräußerung bestimmte Waren ist, tritt an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums an solchen Sachen im Zeitpunkt der Weiterveräußerung die Abtretung der aus deren Weiterverkauf an Dritte entstandenen Forderung. VP erklärt hiermit ausdrücklich, DA die Forderungen aus solchen Weiterverkäufen abzutreten, DA nimmt diese (die jeweilige) Zession ausdrücklich an. Ohne die erfolgte Abtretung der durch die Weiterveräußerung entstandenen Forderung erteilt DA keine Zustimmung zur Weiterveräußerung. Die mit einer Abtretung entstehenden Gebühren trägt der VP, der DA diesbezüglich schad- und klaglos hält. 


8. Zahlung 

8.1. Sämtliche Rechnungen von DA sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf das von DA bekannt gegebene Konto zahlbar. Zahlungen gelten erst mit Einlangen des Betrages auf dem Konto von DA als erfolgt. Diskont- und Einzugsspesen sowie sonstige Kosten der Zahlung gehen zu Lasten des VP. 

8.2. DA ist nicht verpflichtet, Schecks und sonstige Zahlungsmittel anzunehmen. Allenfalls werden diese nur zahlungshalber entgegengenommen. Für diese Zahlungsmittel gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem DA über den Betrag verfügen kann. 

8.3. Bei Zahlungsverzug sind verschuldensunabhängig Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. durch den VP zu bezahlen. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem VP nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

8.4. DA ist berechtigt, teilbare Lieferungen und Leistungen bereits vor Vollendung des gesamten Auftrages in Rechnung zu stellen, oder Anzahlungen zu verlangen. 


9. Gewährleistung 

9.1. DA leistet – unter Ausschluss anderer Ansprüche des VP mit Ausnahme des Punktes 10. – Gewähr dafür, dass Sachen im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges und Leistungen bei Übergabe frei von Mängeln sind. Ein Mangel liegt nicht vor, soweit sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die vom Käufer erwartet werden konnte. Ferner liegt kein Mangel bei fehlerhafter Montageanleitung vor, wenn die Montage fehlerfrei vor- genommen worden ist. Liefert die DA eine geringfügig andere Sache oder eine geringfügig andere Menge an Sachen, als dies im Vertrag vereinbart worden ist, so liegt hierin kein Mangel. 

9.2. Der VP hat sämtliche Waren und Leistungen bei Übergabe genau zu untersuchen und allfällige Mängel DA unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit gilt der Zugang bei DA. [Unterlässt der VP diese Untersuchung oder diese Anzeige, gilt der Mangel als genehmigt] und sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche und Ansprüche wegen Irrtums über die Mängelfreiheit ausgeschlossen. Dies gilt auch für Abweichungen von der gelieferten Sache oder der Menge der gelieferten Sache, wenn DA eine Genehmigung durch den VP als ausgeschlossen betrachten mußte. In jedem Fall ist vom VP ein Mängel- und Schadensprotokoll zur Sicherung allfälliger Regressansprüche von DA anzufertigen. 

9.3. DA wird einem Gewährleistungsanspruch nach freier Wahl entweder durch Verbesserung (Nachbesserung, Nachtrag) oder durch Austausch nachkommen. Der VP kann bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung für DA und im Fall des Verbesserungs- bzw. Austauschverzuges – im letzteren Fall nach schriftlicher Setzung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Nachfrist – durch eingeschriebenen Brief im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt. Andernfalls – insbesondere bei einem geringfügigen Mangel - kann der VP lediglich Preisminderung begehren, wobei die Geringfügigkeit vermutet wird und der VP das Gegenteil beweisen muss. 

9.4. Zur Vornahme aller der DA notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der VP der DA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist die DA von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. [Insbesondere ist auf Anforderung die Sache an DA oder einer von DA von Fall zu Fall zu bestimmenden Werkstatt einzusenden, gleichwohl der VP den mangelhaften Gegenstand auf seine Kosten und Gefahr zu versenden hat, der VP trägt auch die Kosten und Gefahr des Rücktransportes.] Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Sicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei DA sofort zu verständigen ist, hat der VP das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von DA Ersatz der erforderlichen Aufwendung zu verlangen. 

9.5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt DA – soweit sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung ihrer Monteure und Hilfskräfte. Wird eine allfällige Verbesserungs- oder Austauschpflicht von DA unmöglich, so behält DA ihre Ansprüche auf Zahlung. Die DA kann die Nacherfüllung verweigern, soweit sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Ersetzte Teile werden Eigentum der DA. 

9.6. Es wird nicht vermutet, dass ein Mangel schon bei Übergabe vorlag, selbst wenn er binnen der ersten sechs Monate nach Übergabe hervorkommt. 

9.7. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, falls der VP oder ein Dritter die Ware ohne Zustimmung von DA geändert oder im Fall eines Mangels unsachgemäß selbst verbessert hat sowie für gebrauchte Waren. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind ferner ausgeschlossen für Mängel, die der VP bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt – es sei denn, es liegt Arglist oder eine ausdrückliche schriftliche Garantieverpflichtung vor. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind ferner ausgeschlossen bei: ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, falscher Lagerung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den VP oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse, sofern sie nicht von DA zu verantworten sind. 

9.8. [Sollte DA ihre Gewährleistungsverpflichtungen auf besonderen Wunsch des VP außerhalb des DA-Werkes erfüllen, trägt der VP sämtliche mit der Mängelbehebung außerhalb des DA-Werkes verbundenen Mehrkosten.] 

9.9. Von DA vorgenommene Austausch-, Verbesserungs- oder Nachtragsmaßnahmen stellen weder ein Anerkenntnis einer Gewährleistungsverpflichtung, einer sonstigen Verpflichtung oder eines Mangels dar, noch bewirken sie eine Hemmung oder Unterbrechung [der Gewährleistungsfrist oder] sonstiger Fristen. 

9.10. Gewährleistungsansprüche sind – soweit der Rügeobliegenheit entsprochen wurde – binnen 24 Monaten ab Auslieferung von DA bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen. 

9.11. Ausgeschlossen ist jede Gewährleistung für Verschleißteile, weiters Teile aus Gummi, Glas, Keramik oder Kunststoff sowie bei Ausbesserungen, Reparaturen, Änderungen, Ergänzungen oder Austausch von gelieferten Gegenständen oder Teilen derselben durch Dritte, oder wenn die Lagerung, der Betrieb und die Wartung nicht entsprechend den Herstellerangaben erfolgt (ist). 

9.12. [DA leistet keine Gewähr für „öffentliche Äußerungen“, die nicht von DA, sondern von einem Dritten (z.B. von einem anderen Hersteller) stammen.] 

9.13. Ansprüche für Einmalprodukte beschränken sich auf den ersten Gebrauch. 


10. Schadenersatz 

10.1. Schadenersatzansprüche des VP, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind ausgeschlossen, wenn DA oder jene Person, für deren Handlungen oder Unterlassungen DA haftet, bloß leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. [Schadenersatzansprüche des VP sind der Höhe nach mit der Nettofakturensumme der mit der Schadensverursachung im Zusammenhang stehenden Waren oder Leistungen von DA beschränkt. DA haftet weiters nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere auch Mängelfolgeschäden, sowie immaterielle Schäden, es sei denn bei vorsätzlicher Schadenszufügung.] 

10.2. Die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Haftungsvoraussetzungen [insbesondere auch für das Verschulden,] trägt der VP. 

10.3. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, beträgt, soweit VP seiner Rügeobliegenheit nachgekommen ist, 6 Monate. 


11. Abtretung, Aufrechnung 

11.1. Die Abtretung von Ansprüchen des VP gegenüber DA ist ausgeschlossen; dieses Abtretungsverbot wirkt auch gegenüber Dritten. Der VP bestätigt, dass dieses Abtretungsverbot im Einzelnen ausgehandelt wurde. Bei jedem Verstoß gegen dieses Abtretungsverbot leistet der VP an DA eine Konventionalstrafe in Höhe des abgetretenen Betrages. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens durch DA bleibt unberührt. 

11.2. Die Aufrechnung von Ansprüchen des VP, aus welchem Rechtsgrund auch immer, gegen Forderungen von DA durch den VP ist unzulässig, außer seine Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 


12. Urheberrecht 

12.1. Sämtliche Rechte, insbesondere alle Rechte aus dem gewerblichen Rechtsschutz wie Urheberrechte, an Zeichnungen, technischer Unterlagen und sonstigen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – sind ausschließliches Eigentum von DA und dürfen Dritten nicht ohne Zustimmung von DA zugänglich gemacht werden. 


13. Datenschutz 

13.1. Der VP erklärt sich damit einverstanden, dass DA die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Kundendaten für eigene Zwecke verarbeitet und speichert. 


14. Sicherheitsbestimmungen 

14.1. Der VP verpflichtet sich, sämtliche Vorschriften – welcher Art auch immer – die im Zusammenhang mit der Sicherheit der Liefergegenstände stehen, zu erfüllen. Das sind insbesondere die Vorschriften betreffend die Zulassung, Installation, Betrieb, Wartung und Reparatur der Liefergegenstände. Der VP stellt DA hinsichtlich jeglicher Ansprüche, die aus der Nichtbeachtung derartiger Vorschriften durch den VP entstehen, schad- und klaglos. 


15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges 

15.1. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang damit wird österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes vereinbart. 

15.2. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird der – für den VP ausschließliche - Gerichtsstand bei dem für den 1. Wiener Gemeindebezirk jeweils sachlich zuständigen Gericht ausdrücklich vereinbart. Jedoch ist die DA berechtigt, jedes andere zuständige Gericht, insbesondere jenes für den (Wohn)-Sitz des VP, in Anspruch zu nehmen. 

15.3. Der VP verzichtet auf eine Anfechtung oder Anpassung des Vertrages wegen Irrtums oder laesioenormis. 

15.4. Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. In diesem Fall ist die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt. 

15.5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen – soweit nicht gesetzlich weitere Formvorschriften zu erfüllen sind – der Schriftform in einheitlicher Urkunde. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Allfällige mündliche Nebenabreden verlieren mit der Unterfertigung dieses Vertrags ihre Wirksamkeit. 

15.6. Sollte der VP Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 sein, gelten die in eckigen Klammern [ ] umfassten Regelungen dieser AVB nicht. 


16. Vertragsstrafe 

16.1. Der VP hat im Falle des von ihm zu vertretenden Rücktritts vom Vertrag oder der von ihm zu vertretenden Auflösung des Vertrages sowie bei sonstigen Verletzungen des Vertrages soweit diese Verletzungen bewirken, dass VP seine Verpflichtungen aus dem Vertrag gar nicht, zu spät oder nicht auf gehörige Weise erfüllt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % der Nettofakturensumme oder in der Höhe des Gesamtbetrages der noch ausständigen Teilzahlungsraten samt Verzugszinsen an DA zu bezahlen. 

16.2. Die Geltendmachung eines diese Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzes bleibt DA vorbehalten. 


17. Sicherstellung 

17.1. DA ist bei Zahlungsverzug des VP berechtigt, aus welchem Rechtsgrund auch immer zu bewirkende Lieferungen, Leistungen und Zahlungen bis zur gänzlichen Sicherstellung oder Erfüllung sämtlicher fälliger, aus welchem Rechtsgrund auch immer bestehender Verbindlichkeiten des VP zurückzuhalten. 

17.2. Liefer-, Leistungs- und Fälligkeitsfristen werden hierdurch gehemmt (Fortlaufshemmung), die jeweiligen Termine entsprechend erstreckt. Stand Jänner 2015