Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Dräger Schweiz AG

1 Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen, welche die Dräger Schweiz AG („Dräger“) gegenüber ihren Kunden erbringt.

1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Dräger. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, Dräger hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Dräger in Kenntnis von abweichenden Bedingungen des Kunden Lieferungen und/oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.3 Für Bauleistungen gilt das Normenwerk des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein SIA in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung, sofern der Vertrag zwischen Dräger und dem Kunden und diese Geschäftsbedingungen keine abweichende Regelung enthalten.


2 Leistungsumfang

2.1 Angebote von Dräger sind stets freibleibend. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn Dräger diese bestätigt hat oder die Bestellung ausführt.

2.2 Für den Leistungsumfang sind die beiderseitigen Erklärungen massgeblich. Gewichts- und Massangaben in Prospekten und Angeboten erfolgen nach bestem Wissen. Zumutbare Abweichungen der Ausführung und Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Die Funktionen angebotener Softwareprogramme und -module beschränken sich auf die Beschreibung im Leistungsverzeichnis. Weiterhin bleibt die Verwendung von neuwertigen oder neuwertig aufgearbeiteten Teilen vorbehalten.

2.3 Jede Verweisung auf technische Normen stellt lediglich eine Leistungsbeschreibung dar, sofern nicht Dräger ausdrücklich die Gewähr in Form einer Garantieverpflichtung für das Einhalten dieser technischen Norm übernimmt. Werden bei Abschluss des Vertrages bezüglich des Vertragsgegenstandes Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien abgegeben, so bedürfen diese der Schriftform.

2.4 An Zeichnungen, technischen Unterlagen und sonstigen Daten, Informationen und Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behält sich Dräger alle Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

 


3 Wartungs- und Reparaturarbeiten

3.1 Wartungs- und Reparaturarbeiten umfassen die Übernahme von Instandhaltungs-, Reparatur- und Änderungsarbeiten sowie Inbetrieb-, Wiederinbetrieb- und Ausserbetriebnahmen.

3.2 Mit Erteilung des Wartungs- oder Reparaturauftrages hat der Kunde die von ihm festgestellten Unregelmässigkeiten, Schäden oder Mängel in einer detaillierten Fehlerbeschreibung mitzuteilen und den Umfang der von Dräger durchzuführenden Arbeiten anzugeben.

3.3 Der Kunde verpflichtet sich, Dräger den Zugang zu den Anlagen und Geräten zu gewährleisten und für die Ausführung der Wartungs- und Reparaturarbeiten geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

3.4 Dräger verpflichtet sich, die Wartungs- und Reparaturarbeiten durch qualifiziertes Personal oder qualifizierte Dritte fachgerecht ausführen zu lassen.

3.5 Kostenvoranschläge für Reparaturen sind kostenpflichtig, werden aber nicht verrechnet, wenn die Reparatur durchgeführt oder ein Ersatzgerät von Dräger beschafft wird.


4 Softwarenutzung

4.1 Sofern Software im Lieferumfang enthalten ist, verbleiben ungeachtet der Pflicht zur Überlassung der Software an den Kunden alle Rechte an Know-how und schutzrechtsfähigen Ergebnissen (z.B. Erfindungen, Urheberrechte) bei Dräger, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Dräger ist uneingeschränkt berechtigt, das im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages erworbene Know-how für ihre geschäftlichen Aktivitäten zu verwenden.

4.2 Sofern Software im Lieferumfang enthalten ist, räumt Dräger dem Kunden hieran ein nicht-ausschliessliches und, vorbehaltlich Ziffer 4.8, nicht-übertragbares Recht zur Nutzung ein.

4.3 Wird Software als Bestandteil eines Gerätes oder für ein bestimmtes Gerät geliefert, darf der Kunde die Software nur mit der bezeichneten bzw. der zusammen mit der Software gelieferten Hardware nutzen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Dräger, es sei denn, der Kunde nutzt die Software wegen eines Mangels der Hardware vorübergehend mit einem Ersatzgerät des gleichen Typs.

4.4 Wird Software als Bestandteil eines Gerätes geliefert, bedarf die Überlassung einer Anwenderdokumentation der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die Überlassung einer Wartungs- und Pflegedokumentation bedarf in jedem Fall einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Wenn eine Dokumentation überlassen wird, umfasst der Begriff „Software“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen auch die Dokumentation. 

4.5 Sofern Dräger dem Kunden nicht ausdrücklich eine Mehrfachlizenz einräumt, erhält der Kunden eine Einfachlizenz an der Software, d.h. er darf die Software zeitgleich nur auf jeweils einem Gerät bzw. Arbeitsplatz nutzen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, ausschliesslich für Sicherungszwecke eine Kopie zu erstellen. Im Fall einer Mehrfachlizenz muss der Kunde die von Dräger übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten und den Verbleib aller Vervielfältigungen aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind Dräger auf Verlangen vorzulegen.

4.6 Die Überlassung der Software erfolgt ausschliesslich in maschinenlesbarer Form als Object Code.

4.7 Ausser im Fall der Dekompilierung unter den Voraussetzungen des Art. 21 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen, Teile herauszulösen oder mit anderen Programmen zu verbinden. Der Kunde darf alphanummerische und sonstige Kennungen sowie Herstellerangaben – insbesondere auch Copyright-Vermerke - von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.

4.8 Der Kunde, dem die Software nicht zu Zwecken der gewerblichen Weiterveräusserung überlassen wird, darf das Nutzungsrecht an der Software nur zusammen mit dem Gerät, das er zusammen mit der Software von Dräger erworben hat, an Dritte weitergeben. In allen anderen Fällen ist eine Weitergabe der Software an Dritte oder die Vergabe von Nutzungsrechten an Dritte nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Dräger zulässig. Im Fall einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte hat der Kunde sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als sie dem Kunden von Dräger eingeräumt wurden, und dass dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen gemäss den Vereinbarungen mit Dräger auferlegt werden. Der Kunde darf bei einer Weiterveräusserung keine Kopie der Software behalten. Mehrfachlizenzen dürfen nur insgesamt weiter veräussert werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen einzuräumen. Bei der Weiterveräusserung ist der Kunde für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat Dräger insoweit von allen Verpflichtungen freizustellen. 

4.9 Soweit dem Kunden Fremdsoftware, d.h. Software für die Dräger nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt, oder Open Source Software überlassen wird, gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziffer 4 die zwischen Dräger und ihrem Lizenzgeber vereinbarten bzw. die auf die Open Source Software anwendbaren Nutzungsbedingungen, die Dräger dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung stellt. Bei einer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen durch den Kunden ist
neben Dräger auch deren Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.

4.10 Der Kunde verpflichtet sich, die Software einschliesslich einer etwaigen Dokumentation sorgfältig zu verwahren, um Missbrauch auszuschliessen.

4.11 Dräger übernimmt keine Verpflichtung zur Erbringung von Software-Service-Leistungen. Diese bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.


5. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

5.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk einschliesslich Verladung im Werk und zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
Verpackung, Entladung sowie Logistikkosten sind nicht im Preis enthalten.

5.2 Die Wartungs- und Reparaturarbeiten werden, sofern nicht anders vereinbart, nach Zeit- und Materialaufwand aufgrund der Ansätze von Dräger verrechnet. Dies gilt auch für im Zusammenhang mit der Bestellung auszuarbeitende technische Unterlagen, Inspektionsberichte, Expertisen, Auswertung von Messungen und Prüfungen. Zum Materialaufwand gehören auch die Kosten für die Benützung von Spezialwerkzeugen und Ausrüstungen sowie Verbrauchs- und Kleinmaterial. Dräger bescheinigt den erbrachten Aufwand mittels Arbeitsrapport, welcher dem Auftraggeber zur Unterzeichnung unterbreitet wird. Kann die Unterzeichnung durch den Auftraggeber nicht erfolgen, gelten die Aufzeichnungen des Personals von Dräger als Abrechnungsgrundlage. Reisezeit, Transportkosten und Hotelspesen sowie Aufenthaltskosten (umfassend: Reisekosten) und Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden, allenfalls notwendige Demontage- und Installationsarbeiten ebenfalls. Die Verrechnung der Reisekosten erfolgt entweder nach Aufwand oder pauschal.

5.3 Rechnungen sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, innert dreissig (30) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug in der vereinbarten Währung zu bezahlen. Bei personalintensiven Dienstleistungen behalten wir uns vor, das Zahlungsziel auf zehn (10) Tage zu setzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Hält der Kunde den vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, ist Dräger berechtigt, ohne Mahnung vom vereinbarten Zahlungstermin an Verzugszins von 1% pro Monat zu verlangen.

5.4 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, hat die Zahlung für Lieferungen und Leistungen der Dräger ins Ausland durch unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv einer schweizerischen Grossbank, zahlbar zugunsten der Dräger gegen Vorlage der Dokumente bei dieser Bank zu erfolgen.

5.5 Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und dann nur erfüllungshalber entgegengenommen. Für diese Zahlungsmittel gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem Dräger über den Betrag verfügen kann. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

5.6 Dräger behält sich vor, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die die Forderung gefährdet wird.

5.7 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen zu verrechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Andere Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln dürfen unter den vorstehenden Voraussetzungen nur in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln geltend gemacht werden.


6 Versand, Verpackung, Gefahrübergang

6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefert Dräger ab Werk, ausschliesslich Verpackung.

6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Dräger noch andere Leistungen, z.B. Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von Dräger unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6.3 Nimmt Dräger im Rahmen des Liefervertrages die Montage und/oder Inbetriebnahme der Liefergegenstände vor, so geht die Gefahr mit der Inbetriebnahme auf den Kunden über. Erfolgt die Inbetriebnahme aus von Dräger nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach schriftlicher Anzeige der Beendigung der Montage, so geht die Gefahr nach Ablauf dieser Frist auf den Kunden über. Verzögert sich die Montage und/oder Inbetriebnahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

6.4 Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z.B. über das Internet) geht die Gefahr über, wenn die Software den Einflussbereich von Dräger verlässt.


7 Lieferung und Lieferzeit

7.1 Dräger ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

7.2 Die Einhaltung der Frist für Lieferungen und Leistungen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen Dräger und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, sonstigen Beistellungen, Genehmigungen oder Freigaben oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Dräger die Verzögerung zu vertreten hat.

7.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - ausser bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin massgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

7.4 Die Frist für Lieferungen und Leistungen verlängert sich angemessen im Fall Höherer Gewalt, insbesondere bei Naturereignissen wie beispielsweise Stürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Epidemien, Pandemien, Maschinenschäden und sonstigen betrieblichen Störungen, bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse und bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit dies von Dräger nicht zu vertreten ist. Wird die Lieferung oder Leistung aufgrund der vorbezeichneten Umstände unmöglich, ist Dräger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.5 Dräger erbringt ihre Lieferungen und Leistungen nach Möglichkeit zu den jeweils vorgesehenen Terminen. Diese sind für Dräger verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Hält Dräger einen als verbindlich vereinbarten Termin aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht ein, so kann ihr der Kunde schriftlich zweimal eine den Umständen angemessene, mindestens jedoch vierzehn (14) Tagen betragende Nachfrist ansetzen. Hält Dräger auch die zweite Nachfrist nicht ein, so hat der Kunde das Recht, in Bezug auf die von der Terminverzögerung betroffene(n) Leistung(en) oder, falls eine nur teilweise Erfüllung der vereinbarten Leistungen für den Kunden nicht zumutbar ist, gesamthaft vom Vertrag zurückzutreten.



8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferten und/oder eingebauten Gegenstände („Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Tilgung aller, auch künftiger, Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - Eigentum der Dräger, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von Dräger. Dräger Schweiz ist ausdrücklich dazu ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen, sobald Dräger es für zweckmässig erachtet. Bei Bauleistungen bleibt das gesetzliche Bauhandwerkerpfandrecht vorbehalten.

8.2 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für Dräger, die zu jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung das vorbehaltene Eigentum an den Erzeugnissen behält. Diese Be- oder Verarbeitung erfolgt unentgeltlich und ohne Verpflichtung für Dräger. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht Dräger gehörenden beweglichen Sachen durch den Kunden steht Dräger das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den vom Kunden benutzten anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Für die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der Verbindung von Vorbehaltsware mit Gebäuden oder anderen Grundstücksbestandteilen verpflichtet sich der Kunde im Fall des Zahlungsverzuges nach Aufforderung durch Dräger die Trennung der Vorbehaltsware herbeizuführen und das Eigentum an diesen Gegenständen auf Dräger zurück zu übertragen. Diese Gegenstände gelten sodann als Vorbehaltsware im Sinne dieser Geschäftsbedingungen. Zurückbehaltungsrechte sind, insbesondere wegen Ersatzes von Verwendungen auf diese Gegenstände, ausgeschlossen.

8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Dräger zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Konkurseröffnung über den Kunden oder die Bewilligung der Nachlassstundung gegen den Kunden berechtigen Dräger mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

8.4 Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstige Verfügungen und Eingriffe durch Dritte hat der Kunde Dräger unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Dräger die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den Dräger entstandenen Ausfall.

8.5 Der Kunde ist verpflichtet, Dräger umfassend zu unterstützen, um die Eigentumsrechte von Dräger an dem Liefergegenstand nach der nationalen Rechtsordnung des Liefer- und Bestimmungsortes im Sinne der vorstehenden Vereinbarungen zu schützen.


9 Mängelrüge und Abnahme

9.1 Der Kunde hat Lieferungen unverzüglich nach Eingang zur Feststellung von Fehlmengen und Transportschäden zu prüfen. Im Fall eines Transportschadens ist ein Schadensprotokoll zur Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen das Verkehrsunternehmen (Post, Eisenbahn, Spediteur etc.) anzufertigen. Dräger ist dieses Schadensprotokoll unverzüglich mitzuteilen.

9.2 Mängel können nur innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, der betreffende Mangel ist nicht offensichtlich. Versteckte Mängel sowie die mangelhafte Ausführung von sonstigen Leistungen sind Dräger unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich mitzuteilen.

9.3 Soweit der Kunde aufgrund von Umständen, wie sie in Ziffer 7.4 dieser Geschäftsbedingungen bezeichnet sind, gehindert ist, die Annahme durchzuführen, verlängert sich die Frist zur Annahme sowie die Frist zur Rüge nach dem vorangegangenen Absatz in angemessenem Umfang.

9.4 Soweit eine Werkleistung geschuldet oder eine Abnahme ausdrücklich vereinbart ist, zeigt Dräger dem Kunden die Fertigstellung und Abnahmebereitschaft schriftlich an. Verzögert sich die Abnahme aus von Dräger nicht zu vertretenden Gründen, gilt die Leistung vierzehn (14) Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Abnahmebereitschaft als erfolgt. Dies gilt entsprechend für Teilabnahmen.

 


10 Mängelhaftung

10.1 Liegt ein Mangel an Lieferungen oder Leistungen von Dräger vor und wurde dieser rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.2 dieser Geschäftsbedingungen gerügt, wird Dräger nach ihrer Wahl unentgeltlich nachbessern oder neu liefern („Nacherfüllung“), sofern der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Bei Softwaremängeln ist Dräger auch berechtigt, zur Nachbesserung einen neuen Softwarestand zu überlassen.

10.2 Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten erstreckt sich die Haftung ausschliesslich auf Mängel der ausgeführten Arbeit und des ersetzten Materials oder die Behebung desselben Defektes. Eine Ausweitung der Mängelhaftung auf das gesamte Gerät/System auf Grund von Reparatur- oder Wartungsarbeiten ist ausgeschlossen.

10.3 Ein Mangel liegt nicht vor, soweit sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die vom Kunden erwartet werden konnte. Dem Kunden ist insbesondere bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern vollkommen freie Software zu erstellen. Die Verwendbarkeit von Einmalprodukten beschränkt sich auf den ersten Gebrauch. Ferner liegt kein Sachmangel bei fehlerhafter Montageanleitung vor, wenn die Montage fehlerfrei vorgenommen worden ist. Liefert Dräger eine geringfügig andere Sache oder eine geringfügig andere Menge an Sachen, als dies im Vertrag vereinbart worden ist, so liegt hierin kein Sachmangel. Ein Sachmangel liegt ebenfalls nicht vor bei ungeeigneter oder unsachgemässer Verwendung, falscher Lagerung, fehlerhafter Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemässer Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Bauarbeiten, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht von Dräger zu verantworten sind, bei nicht-reproduzierbaren Softwarefehlern sowie bei Mängeln, die in der von Dräger dem Kunden zuletzt überlassenen Softwareversion nicht auftreten, sofern die Benutzung der zuletzt überlassenen Softwareversion dem Kunden zumutbar ist.

10.4 Zur Vornahme aller Dräger notwendig erscheinenden Nacherfüllungsmassnahmen hat der Kunde Dräger nach Abstimmung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere auf Anforderung den Liefergegenstand an Dräger oder eine von Dräger von Fall zu Fall zu bestimmende Werkstatt einzusenden, anderenfalls ist Dräger von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Mängel an gelieferter Software sind so detailliert wie möglich zu beschreiben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Sicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, wobei Dräger sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Dräger Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

10.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sie Dräger unverhältnismässig belasten oder sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde. Dräger kann die Nacherfüllung im Übrigen verweigern, soweit sie mit unverhältnismässigen Kosten verbunden wäre.

10.6 Ersetzte Teile gehen ins Eigentum von Dräger über.

10.7 Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder Dräger eine ihr gesetzte angemessene, mindestens jedoch vierzehn (14) Tagen betragende Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt. Liegen die Voraussetzungen des Rücktritts vor, ist aber der Mangel nur unerheblich, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 13 dieser Geschäftsbedingungen.

10.8 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäss nach, besteht keine Haftung der Dräger für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für die ohne vorherige Zustimmung der Dräger vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes oder für eine vom Kunden oder einem Dritten vorgenommene Erweiterung von Software über die von Dräger vorgesehene Schnittstelle hinaus.

10.9 Der Kunde kann keine Mängelhaftungsansprüche geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt oder ihn grob fahrlässig nicht kennt, es sei denn, der Mangel wurde von Dräger arglistig verschwiegen oder Dräger hat eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, die den Mangel betrifft.

10.10 Für gebrauchte Liefergegenstände, ausgenommen neuwertige und neuwertig aufgearbeitete Teile, ist die Mängelhaftung vorbehaltlich Ziffer 13 ausgeschlossen.

10.11 Ansprüche des Kunden wegen Mängelhaftung gemäss dieser Ziffer 10 verjähren zwölf (12) Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes beim Kauf- und Werklieferungsvertrag bzw. - wenn dieses vereinbart ist - nach Inbetriebnahme des Liefergegenstandes oder der Abnahme der Leistung. Wartungs- und Reparaturarbeiten führen nicht zu einer Verlängerung der Sachgewährleistung.

10.12 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Kunden gegen Dräger oder ihre Erfüllungsgehilfen wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen.



11 Rücknahme von Ware

11.1 Dräger ist nicht verpflichtet, Ware zurückzunehmen. Dräger kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen ohne jegliche rechtliche Verpflichtung und zu von ihr frei zu bestimmenden Konditionen Ware zurücknehmen.


12 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel

12.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Dräger verpflichtet, die Lieferung lediglich am Lieferort frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Dräger erbrachte, vertragsgemäss genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Dräger innerhalb der in Ziffer 10.10 dieser Geschäftsbedingungen bestimmten Frist gegenüber dem Kunden nach den folgenden Bestimmungen.

12.2 Dräger wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Ist dies Dräger nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die Rücktritts- oder Minderungsrechte nach Massgabe von Ziffer 10.7 dieser Geschäftsbedingungen zu. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 13 dieser Geschäftsbedingungen. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde Dräger die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich anzeigt, eine Verletzung gegenüber dem Dritten nicht anerkennt und Dräger alle Abwehrmassnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistung ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

12.3 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Kunde eine Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat und/oder wenn die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine von Dräger nicht vorhersehbare Anwendung, durch eine Änderung durch den Kunden oder durch eine Nutzung der Leistung zusammen mit nicht von Dräger gelieferten Produkten verursacht wird.

12.4 Für sonstige Rechtsmängel gilt Ziffer 10 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend. Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich nach Ziffer 13 dieser Geschäftsbedingungen.

12.5 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 12 geregelten Ansprüche des Kunden gegen Dräger oder ihre Erfüllungsgehilfen wegen Rechtsmängeln sind
ausgeschlossen.



13 Haftung

13.1 Dräger haftet für von ihr verursachte Schäden des Kunden bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Absicht. Im Übrigen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle Haftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz für indirekte und Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter sowie ferner auf Ersatz von Schäden bei Absicht und grober Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

13.2 Der Kunde hat alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen, insbesondere hat der Kunde für die regelmässige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Dräger unter den Voraussetzungen der Ziffern 13.1 und 13.2 daher nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

13.3 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 13 geregelten Schadensersatzansprüche gegen Dräger oder ihre Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.



14 Sicherheitsbestimmungen

14.1 Der Kunde ist für die Einhaltung der nationalen Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Installation, Betrieb, Wartung und Reparatur der Liefergegenstände verantwortlich und verpflichtet, diese zu erfüllen. Der Kunde ist verpflichtet, Dräger über alle massgeblichen Bestimmungen rechtzeitig zu informieren und Dräger von allen Ansprüchen, die aus der Nichtbeachtung derartiger Vorschriften durch den Kunden entstehen, freizustellen.

14.2 Geräte oder Systeme müssen Dräger in gereinigtem und dekontaminiertem/desinfiziertem Zustand und erst nach Entfernung sämtlicher Einweg- und Verbrauchsgüter übergeben werden, sodass weder Mensch noch Umwelt Schaden zugeführt werden kann. Die Verantwortung liegt auf Seite des Kunden oder dessen Beauftragten. Dräger kann hierfür eine entsprechende rechtsgültige Erklärung einfordern.



15 Datenschutz

15.1 Dräger verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zweckgebunden und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.

15.2 Die vom Kunden zum Zwecke der Bestellung von Lieferungen und Leistungen angegebenen persönlichen Daten (wie zum Beispiel Name, E-Mail-Adresse, Anschrift, Zahlungsdaten) werden von Dräger zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrags verwendet. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, die nicht am Bestell-, Auslieferungs- und Zahlungsvorgang beteiligt sind.

15.3 Der Kunde hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die von Dräger über ihn gespeichert wurden. Zusätzlich hat er das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.



16 Gerichtsstand und anwendbares Recht

16.1 Gerichtsstand ist Köniz. Dräger ist nach ihrem Ermessen berechtigt, auch das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht in Anspruch zu nehmen.

16.2 Es gilt das schweizerische Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.



17 Salvatorische Klausel

17.1 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages mit dem Kunden ungültig sein oder rechtsunwirksam werden, so gelten die übrigen Bestimmungen weiter. Die ungültige oder rechtsunwirksame Bestimmung soll in diesem Fall durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die ihrer wirtschaftlichen Auswirkung derjenigen der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung so nahe wie rechtlich möglich kommt.


Stand: 10.2020